Kinderfreundliche WEG

 

WiE erläutert rechtliche Rahmenbedingungen

Wohnungseigentümer mit Kindern und ohne Kinder haben oft unterschiedliche Interessen. Für ein friedliches Zusammenleben ist es deshalb besonders wichtig, für die jeweils andere Seite Verständnis aufzubringen, rät WiE-Vorständin Gabriele Heinrich. Einige rechtliche Grundsätze, die dabei gelten, hat Wohnen im Eigentum für Sie hier zusammengestellt.

 

Lärm

Wenn Kinder spielen und toben, müssen die anderen Bewohner demgegenüber tolerant sein. Kinderlärm ist nach der Rechtsprechung keine "schädliche Umwelteinwirkung" im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Geräusche, die ihren Ursprung in einem altersgerecht üblichen kindlichen Verhalten haben, sind - gegebenenfalls auch unter Inkaufnahme erhöhter Grenzwerte für Lärm - grundsätzlich hinzunehmen. Die Toleranz hat jedoch Grenzen: Wie bei jeder Art von Lärm ist auch bei Kinderlärm auf die Belange und das Ruhebedürfnis der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Wo die Grenze liegt, hängt von der Art, Qualität, Dauer und Zeit der Geräusche ab, vom Alters- und Gesundheitszustands des Kindes sowie der Vermeidbarkeit des Lärms, etwa durch erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare oder sogar gebotene bauliche Maßnahmen (vgl. Beschluss des BGH vom 22.08.2017, Az. VIII ZR 226/16).

So kann von kleinen Kindern keine Einhaltung der üblichen Ruhezeiten verlangt werden: Je kleiner sie sind, desto weniger können sie sich daran halten. Bei älteren Kindern sieht das schon anders aus. Und während typischer Kinderlärm wie Schreien, Lachen und Toben beim Spielen, nächtliches Baby- und Kleinkindergeschrei oder gelegentliches Kindergetrampel von den Nachbarn hinzunehmen ist, müssen sie es nicht ertragen, wenn ein Kind in einer Wohnung Tennis spielt und dabei über längere Zeit hinweg die Bälle gegen die Wohnungstrennwand schlägt.

 

Aufsichtspflicht

Kinder dürfen auch draußen spielen und müssen dabei nicht ständig durch ihre Eltern beaufsichtigt werden. Es gelten laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs dabei folgende Grundsätze (Urteil vom 24. März 2009, Az. VI ZR 51/08):

  • Ab einem Alter von vier Jahren dürfen Kinder ohne ständige Überwachung im Freien spielen, etwa auf einem Spielplatz oder Sportgelände oder in einer verkehrsarmen Straße auf dem Bürgersteig, und müssen dabei nur gelegentlich beobachtet werden. Ein Kontrollblick alle 15 bis 30 Minuten ist ausreichend.
  • Bei Kindern im Alter von sieben bis acht Jahren ist keine regelmäßige Kontrolle erforderlich, sie können im Freien auch ohne Aufsicht spielen. Es genügt, dass die Eltern sich über das Tun und Treiben in groben Zügen einen Überblick verschaffen. Denn zum Spiel der Kinder gehört es auch, Neuland zu entdecken und zu "erobern". Wenn damit nicht besondere Gefahren für das Kind oder für andere verbunden sind, kann ihnen dies nicht allgemein untersagt werden. Andernfalls würde jede vernünftige Entwicklung des Kindes gehemmt, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, führten die Richter aus.

Wenn Kinder bei ihrem Spiel einen Schaden anrichten, so haften Eltern nur dann, wenn sie diese Aufsichtspflicht verletzt haben. Unter Umständen haftet jedoch das Kind selbst, allerdings nur, wenn es mindestens sieben Jahre alt ist. Kinder unter sieben Jahren haften selbst nie. Ob ein minderjähriges Kind, das älter als sieben Jahre ist, für den verursachten Schaden haftet, richtet sich nach seiner Einsichtsfähigkeit. Je älter das Kind, desto eher haftet es selbst. Entscheidend ist immer die Frage, ob es die Gefahr selbst erkennen konnte.

 

Spielen auf Rasenflächen

Generell ist das Spielen auf Rasenflächen erlaubt. Diese gehören zum gemeinschaftlichen Garten, und dessen Nutzung umfasst auch das Spielen. Dies kann nicht ausgeschlossen werden.

 

Aufstellen eines Trampolins

WiE informiert, wann Wohnungseigentümer*innen einen Beschluss für das Aufstellen des Trampolins benötigen, wer die Kosten übernehmen muss und die Verkehrssicherungspflicht trägt. Mehr lesen

 

"Kinderfreundliche Hausordnung"

Mitglieder von Wohnen im Eigentum e.V. können den Baustein "Kinderfreundliche Hausordnung" im Mitgliederbereich herunterladen (erst einloggen, dann klicken!).

 

Weiterführende Artikel (Achtung, alte Rechtslage!):

Ein Interview mit Rechtsanwältin und WiE-Beraterin Sandra Weeger-Elsner zu Streitigkeiten wegen Kindern in WEGs lesen Sie hier.

Lesen Sie hier, was Rechtsanwältin und WiE-Beraterin Anke Freund bezüglich der Wartung von Spielgeräten empfiehlt.

Wenn sich Teiche auf dem Grundstück einer WEG befinden, müssen diese unbedingt abgesichert sein. Lesen Sie hier mehr dazu.