Das Parkett in Ihrer Wohnung ist aufgequollen, weil die Verwaltung einen Beschluss zur Reparatur der undichten Balkontür nicht umgesetzt hat? Dann können Sie die Verwaltung auf Schadenersatz verklagen, hat der BGH entschieden (8.6.2018, Az. V ZR 125/17). Aufgrund fehlender Regelungen im Wohnungseigentumsgesetz war zuvor ungeklärt, ob Sie in einem solchen Fall gegen die eigene WEG vorgehen müssen, weil diese für den Verwalter als ihren Erfüllungsgehilfen haften müsse. Das hat der BGH nun verneint und damit mehr Rechtssicherheit für Sie als Wohnungseigentümer/in geschaffen.
WiE hat interessante und wichtige Erläuterungen zu diesem Thema für Sie zusammengestellt:
- Hier lesen Sie mehr zu dem BGH-Grundsatzurteil.
- Nur für WiE-Mitglieder: In einem neuen Infoblatt: Schäden am Sondereigentum: Wer dafür bezahlt und wann Sie darauf sitzen bleiben (erst auf der WiE-Website einloggen, dann hier klicken!) hat Fachanwalt Thomas Brandt die Details erklärt und gibt Ihnen Anwendungstipps.
- Welche Versicherungen brauchen Sie als Wohnungseigentümer und als WEG? Diese Frage besprach WiE in einem Interview mit Thomas Brandt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
- Lesen Sie hier den Erfahrungsbericht eines Wohnungseigentümers zu einem Wasserschaden.