Verkehrssicherungspflicht

Frau räumt ihr Grundstück von Schnee frei
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Glatte Wege, schlecht beleuchtete Gänge oder frei zugängliche Gartenteiche: Im Haus und auf dem Grundstück lauern manche Gefahren.

Die Verkehrssicherungspflicht für Gefahren, die von Gebäuden oder Grund und Boden ausgehen, liegt bei den Eigentümer:innen. Die Erfüllung dieser Pflicht ist der rechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zugewiesen. Sie muss dafür sorgen, dass keine Besucher:in, Bewohner:in oder Passant:in auf dem Grundstück oder im Gebäude zu Schaden kommt - und haftet auch, wenn jemand zu Schaden kommt.

Neben der rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer:innen haften auch die Eigentümer:innen selbst stets in Höhe ihres Miteigentumsanteils – das ergibt sich aus § 9a Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz. 

Bei einem Unfall können hohe Kosten auf WEG und Eigentümer:innen zukommen, z.B. für medizinische Behandlungen, Schadenersatz und Schmerzensgeld. Wird der oder die Geschädigte (vorübergehend) arbeitsunfähig, muss ggf. auch der Verdienstausfall erstattet werden – im schlimmsten Fall müssen lebenslang Renten und/oder Pflegekosten bezahlt werden. 

Daher sollten Wohnungseigentümergemeinschaften eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließen.