Das Internet macht es möglich: Reisende nutzen heutzutage immer öfter nicht nur Hotelzimmer, sondern auch private Unterkünfte. Über Vermittlungsportale wie airbnb, 9flats oder wimdu erfahren sie, wo jemand ein Zimmer oder eine ganze Wohnung zur Miete anbietet und buchen private Unterkünfte online. Die Zahlung läuft über das Portal: Erst wenn innerhalb von 24 Stunden nach dem Check-in keine Beanstandungen des Gastes erfolgt, wird das Geld an den Gastgeber weiterüberwiesen.

Auf den ersten Blick ist es eine Win-Win-Situation: Gäste freuen sich über günstige Zimmerpreise, Gastgeber über die Möglichkeit eines Zusatzverdienstes. Aber es gibt auch viele Interessenkonflikte - Hoteliers fürchten um ihre Existenz, Nachbarn um den Frieden in der Wohnanlage, Gemeinden um Wohnraum.

 

Zweckentfremdung?

Einige Bundesländer haben daher ihren Gemeinden durch ein Gesetz erlaubt, solche Nutzungen als Zweckentfremdung per Satzung zu beschränken. Viele Orten haben davon bereits Gebrauch gemacht, bei Zuwiderhandlungen drohen Bußgelder. Die Regelungen sind dabei ganz unterschiedlich: In Bonn beispielsweise sind selbstgenutzte Wohnungen von den Verboten ausgenommen, in Gemeinden in Bayern greifen Verbote erst bei Vermietungen von mehr als acht Wochen im Jahr.

Auch viele Gerichte mussten sich bereits mit dem Thema Kurzeit-Vermietung befassen, auch der Bundesgerichtshof. Dieser entschied: Solange in der Teilungserklärung nichts anderes dazu steht, sind Wohnungseigentümer grundsätzlich frei, ihre Wohnung auch über Online-Portale kurzfristig zu vermieten, unabhängig davon, ob die Miteigentümer damit einverstanden sind.

 

Versicherungsschutz?

Wenn Sie sich für die Art der Vermietung interessieren, sollten Sie sich zuvor allerdings genau über die Versicherungsbedingungen in den verschiedenen Plattformen informieren. Viele Portale bieten einen Versicherungsschutz - es gibt allerdings viele Ausnahmen und Ausschlüsse.

 

Weitere Informationen

  • Sie interessieren sich dafür, Ihre Wohnung oder Teile davon kurzzeitig Touristen zur Verfügung zu stellen? Beachten Sie weitere WiE-Beiträge dazu (siehe rechte Spalte).
  • WiE-Mitglieder können zudem mithilfe der rechts aufgeführten Checkliste abhaken, ob Sie alles bedacht haben.