Mein, dein, unser? Das gehört zum Gemeinschaftseigentum

 

Generell gilt: Die Eigentümergemeinschaft entscheidet über alle baulichen und haustechnischen Maßnahmen, die

  • das gemeinschaftliche Eigentum betreffen bzw.
  • Auswirkungen auf die optische Gestaltung der Wohnanlage,
  • die bauliche Substanz und
  • den Außenbereich haben.

Zum Gemeinschaftseigentum gehören  grundsätzlich:

  • Außenanlagen,
  • Zufahrten und -wege,
  • Einfriedungen, Zäune, Hecken,
  • die äußere Gebäudehülle, bestehend aus Wänden, Dach, Decken, Böden,
  • Außenfenster,
  • tragende Wände,
  • Gemeinschaftsräume wie Treppenhäuser oder Keller,
  • gemeinschaftliche technische Anlagen wie Zentralheizung, Haus- und Zwischentüren,
  • Balkonbrüstungen, Balkonbodenplatten,
  • alle funktionstragenden Bauteile, auch wenn sie sich im Bereich des Sondereigentums befinden, z. B. Dichtungen, Anschlüsse etc.

Über die meisten energetischen Sanierungen entscheiden also die Eigentümer gemeinsam, z.B. über

  • Erneuerung der Heizung,
  • Dachdämmung oder
  • Fassadendämmung,
  • Einbau neuer Fenster,
  • Dämmung der Decken.