Mein oder unser? Was gehört zum Sondereigentum?

 

Wenn Sie zum Beispiel Ihre Fenster erneuern oder die Armaturen im Badezimmer austauschen wollen, müssen Sie zuerst prüfen, ob die Baumaßnahme Ihr Sondereigentum oder das Gemeinschaftseigentum betrifft. Maßnahmen im Sondereigentum können Sie als Wohnungseigentümer*in selbst entscheiden, in Auftrag geben und durchführen lassen, Maßnahmen im Gemeinschaftseigentum nicht. Diese sind Angelegenheit der Eigentümergemeinschaft.

Zum Ihrem Sondereigentum gehören Ihre Wohnung und deren Ausstattung, z.B.:

  • nicht tragende Innenwände, Innentüren, Innenfenster etc.,
  • fest installierte Gegenstände im Innenbereich wie Badewanne, Toilette, Wasserhähne etc.
  • Tapeten, Wandbekleidungen, abgehängte Decken,
  • der obere Bodenbelag, beispielsweise Parkett, Teppichboden, Laminat,
  • Stromleitungen und Beleuchtung in der Wohnung,
  • Einbauschränke, Einbauküchen,
  • in der Regel der Balkoninnenraum und die Balkoninnenwände.

Bauteile, die für Sicherheit und Bestand des Gebäudes erforderlich sind, können und dürfen nach § 5 Abs. 2 WEGesetz nicht dem Sondereigentum zugeordnet werden. Daher sind andere Bauteile sind in der Regel Gemeinschaftseigentum)