Vermittler zwischen Verwaltung und Eigentümer*innen

 

Die Reform des WEGesetzes hat zu Änderungen bei Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung geführt: Die Eigentümerversammlung beschließt nicht mehr über den Wirtschaftsplan insgesamt und den Jahresplan insgesamt, sondern nur noch über die Vorschüsse bzw. die Abrechnungsspitze (§ 28 WEGesetz) – die Beschlussgegenstände haben sich also geändert.

Für den Verwaltungsbeirat ändert das in Bezug auf Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan jedoch kaum etwas – deren Prüfung gehört nach wie vor zu seinen Hauptaufgaben und Pflichten (§ 29.Abs. 2 WEGesetz). Der Beirat muss die Belege prüfen, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Jahresabrechnung nachvollziehen sowie die Erhaltungsrücklage (nach altem WEGesetz: Instandhaltungsrückstellung) überprüfen. Über seine Prüfungsergebnisse hat er eine Stellungnahme abzugeben. Diese ist eine wichtige Grundlage für die Entscheidung der Wohnungseigentümer*innen, ob sie die sich aus der Jahresabrechnung ergebenden Nachschüsse oder Anpassung der Vorschüsse genehmigen oder nicht genehmigen.

Gegenüber der Eigentümerversammlung hat der Verwaltungsbeirat beratende sowie empfehlende Aufgaben. Fehlt die Verwalter*in, fallen ihm vorbereitende (die Beschlüsse der Eigentümerversammlung) und leitende (Leitung der Eigentümerversammlung) Aufgaben zu. Gegenüber der Verwalter*in hat der Beirat unterstützende und prüfende Aufgaben, ggf. soll oder muss er bestimmten Handlungen zustimmen oder diese genehmigen.

Einem Verwaltungsbeirat können allerdings keine Aufgaben übertragen werden, die nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEGesetz) der Wohnungseigentümergemeinschaft obliegen. Ist ein Verwaltungsbeirat berufen, nimmt er in der Regel folgende wichtige und verantwortungsvolle Funktionen wahr.

Zu den weiteren Aufgaben des Verwaltungsbeirats gehören:

  • Vermittlung zwischen dem Verwalter und unzufriedenen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft,
  • frühzeitige Meldung von Schäden innerhalb des Gemeinschaftseigentums,
  • Einholung von Angeboten, soweit dies kostenlos möglich ist,
  • Vorbereitung der Eigentümerversammlung,
  • Unterstützung bei der Durchführung der Eigentümerversammlung, zum Beispiel Auszählung der Stimmen, oder Übernahme der Versammlungsleitung,

Mit dem neuen WEGesetz erhält der oder die Vorsitzende des Verwaltungsbeirats eine neue Rolle: Nach § 9 Abs.2 vertritt er oder sie die WEG gegenüber der Verwalter*in, um einen WEG-Beschluss hinsichtlich der Verwalter*in „umzusetzen“, also z.B. den Verwaltervertrag zu unterschreiben oder die Verwalter*in auf Schadensersatz zu verklagen.

Zuletzt aktualisiert am 27.04.2021