EEG-Novelle: Wichtige Änderungen im Überblick
09.02.2021. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde novelliert und ist seit 01.01.2021 in Kraft. Es enthält Änderungen zum Betrieb von Photovoltaikanlagen und für Mieterstromprojekte. Lesen Sie hier, was sich ändert.
Ziel des EEG (EEG 2021 [1]) ist es, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch auf 65 Prozent im Jahr 2030 zu steigern. Die Gesetzesnovelle enthält nicht nur Änderungen für den Bereich Photovoltaik, sondern auch für Windenergie an Land, Bioenergie und Wasserkraft.
Im Folgenden stellen wir Ihnen wichtige Neuregelungen des EEG 2021 vor.
Anhebung der Eigenverbrauchsgrenze
Neu ist, dass Betreiber von Solaranlagen mit einer Leistung von maximal 30 Kilowatt keine EEG-Umlage für den selbst verbrauchten Solarstrom mehr bezahlen müssen und ein Verbrauch von 30 Megawattstunden im Jahr von der Umlage befreit ist (§ 61b Abs. 2). Zuvor war der Eigenverbrauch von Solarstrom nur bei Anlagen bis zu einer Leistung von 10 Kilowatt umlagenfrei. Diese Anhebung der Eigenverbrauchsgrenze gilt sowohl für Bestands- als auch Neuanlagen.
Wenn der Verbrauch über die 30 Megawattstunden hinausgeht oder mehr als 30 Kilowatt Leistung installiert sind, werden wie gehabt 40 Prozent der EEG-Umlage auf den gesamten Eigenverbrauch fällig.
EEG-Umlage sinkt
Die EEG-Umlage ist fester Bestandteil des Strompreises und wird von Verbrauchern über die Stromrechnung bezahlt. Diese wurde mit der EEG-Novelle von zuletzt 6,7 Cent auf nun 6,5 Cent (seit Januar) pro Kilowattstunde gesenkt. Bis 2022 soll sie auf 6 Cent sinken.
Fossile Brennstoffe werden teurer
Im Gegenzug werden für die Verbraucher durch die neue CO2-Bepreisung für Gebäude fossile Brennstoffe wie Heizöl und Erdgas teurer. Derzeit gilt ein CO2-Preis von 25 Euro pro Tonne. Dieser wird schrittweise bis 2025 auf 55 Euro pro Tonne steigen.
Änderungen bei Mieterstromprojekten
Beim Mieterstrom-Modell wird eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses installiert. Die PV-Anlage wird entweder von den Eigentümern, häufig aber wegen der aufwändigen Bürokratie von einem beauftragten Dienstleistungs- oder Energieversorgungsunternehmen betrieben. Wenn der auf dem Dach erzeugte Strom direkt an die Hausbewohner ohne Nutzung des öffentlichen Stromnetzes als Mieterstrom geliefert wird, entfallen Netzentgelte, Konzessionsabgabe und Stromsteuer. Außerdem wird der der Strom über den Mieterstromzuschlag staatlich gefördert und somit preiswerter (siehe unten).
Da nicht nur Mieter, sondern auch selbstnutzende Wohnungseigentümer den Mieterstrom in Anspruch nehmen können, wäre aus Sicht von WiE "Bewohnerstrom" die bessere Bezeichnung - damit sich auch Wohnungseigentümer angesprochen fühlen.
Im Zuge der EEG-Novelle wurde nun der Mieterstromzuschlag erhöht (§21 Absatz 3 EEG 2021):
- bis einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 3,79 Cent pro Kilowattstunde
- bis einer installierten Leistung von 40 Kilowatt 3,52 Cent pro Kilowattstunde
- bis einer installierten Leistung von 750 Kilowatt 2,37 Cent pro Kilowattstunde
Allerdings fällt die sogenannte EEG-Umlage auf den selbst verbrauchten Strom bei Mieterstromprojekten weiterhin an, dies wurde im Rahmen der Gesetzesnovelle nicht geändert. Dies bedeutet für Wohnungseigentümer bzw. Wohnungseigentümergemeinschaften, dass sie, was den Solarstrom angeht, weiterhin gegenüber Hauseigentümern benachteiligt sind und Mieterstrom wirtschaftlich weniger attraktiv ist.
Verbessert wurde auch die räumliche Dimension der Nutzung von Mieterstrom. Dieser kann – anders als bisher – nicht nur im selben Gebäude oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang – sondern auch im selben Quartier geliefert und verbraucht werden. Wie bislang darf das aber das öffentliche Stromnetz nicht genutzt werden.
Eine Befreiung von der Umlage und den Quartiersansatz hatten Verbände, darunter der Verbraucherzentrale Bundesverband (Vbzv), gefordert. „Damit wurde der Mieterstrom im EEG gestärkt, allerdings nicht dem Eigenstrom der Hauseigentümer gleichgestellt. Der neue Ansatz muss jetzt in der Praxis zu deutlich höheren Zuwachsraten beim Mieterstrom führen, sonst muss erneut nachgebessert werden“, sagt Thomas Engelke, Teamleiter Energie und Bauen beim Vzbv. „Besonders ärgerlich bleibt, dass Mieterstrom in kleinen Mehrfamilienhäusern mit bis zu sechs Wohnungen unattraktiv bleibt. Für Energiedienstleister eher uninteressant, sind Hauseigentümer oder WEGs hier in der Regel auf sich selbst angewiesen. Wenn sie eine Mieterstromanlage betreiben und den Strom an Dritte liefern wollen, werden sie Energie- bzw. Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleichgestellt. Der damit verbundene Bürokratieaufwand ist immens.“
Weitere Änderungen, die im Rahmen der EEG-Novelle beschlossen wurden, auch zum sogenannten Lieferkettenmodell bei Mieterstrom, können Sie unter anderem hier [2]nachlesen.
Hinweise von WiE:
- Ihre WEG muss eine PV-Anlage nicht selbst kaufen und betreiben, sondern kann diese auch von einem Dienstleister betreiben lassen bzw. eine Photovoltaikanlage pachten. Das kann, abhängig vom Angebot, für Ihre WEG finanziell interessanter sein, als eine Anlage zu kaufen.
- Sie interessieren sich für die Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage bzw. das Pachten einer Photovoltaikanlage? Dann sollte Ihre WEG sich zunächst umfassend informieren und fachkundig beraten lassen, nicht nur in technischer Hinsicht. Informationen zum Mieterstrom, u.a. zu den Förderbedingungen, gibt es unter anderem beim Bundeswirtschaftsministerium [3].
- Insbesondere gilt es zu klären, ob die WEG den Strom ausschließlich für den Eigenbedarf bzw. den Verkauf an die Bewohner produzieren möchte oder ob sie den Strom bzw. einen Teil davon auch ins öffentliche Netz einspeisen willen (im letzteren Fall erzielt die WEG gewerbliche Einkünfte, die ggf. zu versteuern sind). Die Beratung durch einen unabhängigen Steuerberater ist daher zu empfehlen.