Das neue Jahr bringt neue Vorschriften [1]
1.12.2017. Im kommenden Jahr 2018 treten neue Vorschriften in Kraft, zum Beispiel das neue Werkvertragsrecht. Daher sollten Sie als Kunde eines Bauvertrages überdenken, ob Sie noch bis Januar mit dem Unterzeichnen warten können – die neuen Regeln sind für Sie dann günstiger. Überprüfen Sie als Eigentümer außerdem, wie lange Ihr Energieausweis gilt – viele der Ausweise laufen jetzt ab!
Werkvertrag: Schließen Sie einen Bauvertrag erst 2018 ab
Ab 1. Januar 2018 gilt das neue Werkvertragsrecht für alle nach diesem Datum geschlossenen Werkverträge. Es gibt neue und verbraucherfreundlichere Regeln für den Bau- bzw. Verbraucherbauvertrag, den Architekten- und Bauträgervertrag. Sie als Verbraucher haben zum Beispiel künftig das Recht, einen Bauvertrag innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen. Wenn Sie als Verbraucher den Abschluss eines entsprechenden Vertrages planen, sollten Sie - wenn möglich - bis Beginn des nächsten Jahres mit dem Unterzeichnen warten. Dann gelten für den Vertrag die neuen Regeln, und diese sind aller Voraussicht nach günstiger für Sie. Mehr dazu lesen Sie hier [2]. [3]
Gewerbliche Verwalter benötigen ab August 2018 eine behördliche Erlaubnis
Neue Regeln zur Berufszulassung für Immobilienverwalter gelten ab 1. August 2018. Danach benötigen gewerbliche Verwalter eine behördliche Erlaubnis für ihre Tätigkeit. Bereits tätige Wohnimmobilienverwalter haben danach sechs Monate, also bis zum 1.3.2019, Zeit, um diese Erlaubnis zu beantragen. Positiv dabei: Verwalter müssen künftig eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten. Außerdem sind sie zur Weiterbildung verpflichtet. Leider werden Sie davon als Eigentümer allerdings nicht viele Vorteile haben – viel zu gering ist der Umfang dieser Verpflichtung. Es genügen dafür 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren. Wichtig: Als Selbstverwalter gelten diese Einschränkungen für Sie nicht! Nur gewerbliche Verwalter sind davon betroffen.
--> Ausführliche Informationen zur Diskussion um die neuen Regeln zur Berufszulassung der Verwalter lesen Sie hier [4].
--> Als WiE-Mitglied können Sie einen Referentenentwurf zu der Verordnung, die die neuen gesetzlichen Vorschriften konkretisieren soll, hier [5] einsehen (erst einloggen, dann klicken!)
Längere Abgabefrist für die Steuererklärung kommt erst im Jahr 2019 zum Tragen
Ab 2018 gilt eine längere Abgabefrist für die Steuererklärung. Leider kommt diese Regelung aber erst für die Steuererklärung für 2018 zum Tragen, die Sie im Jahr 2019 abgeben: Für diese haben Sie zwei Monate länger Zeit als bisher, Sie müssen sie erst spätestens am 31. Juli 2019 abgeben. Die Steuerklärung für das Jahr 2017 müssen Sie dagegen noch beim 31. Mai 2018 abgeben. Eine längere Frist gilt, wenn Sie einen Steuerberater haben.
Viele Energieausweise laufen jetzt ab
Überprüfen Sie, wie lange Ihr Energieausweis gilt – viele der Ausweise laufen jetzt ab. Denn die Energieeinsparverordnung, die diesen Ausweis vorschreibt, ist 2007 in Kraft getreten. Viele Eigentümer haben ihn sich direkt danach ausstellen lassen. Zehn Jahre nach dem Ausstellen verliert ein solcher Ausweis jedoch seine Gültigkeit. Eine Verlängerung ist nicht möglich, er muss neu beantragt werden. Relevant ist dies allerdings nur bei einer Neuvermietung oder bei einem Verkauf. Können Sie dabei keinen gültigen Ausweis vorlegen, riskieren Sie ein Bußgeld.