Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon (§ 650a BGB). Das Bauvertragsrecht wurde 2018 zuletzt reformiert. Seitdem sind Vorschriften für einen Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB) enthalten, die den Verbraucherschutz stärken sollen. Sie werden angewendet, wenn Verbraucher*innen ein Unternehmen zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen - nicht nur Garage oder Wintergarten - beauftragt. Die Regelungen zum Verbraucherbauvertrag gelten ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften über Werk- und Bauverträge.

Verbraucher*innen werden durch mehrere Regelungen im Verbraucherbauvertrag geschützt. Dazu zählen unter anderem:

  • Widerrufsmöglichkeit: Verbraucher*innen haben das Recht, den Bauvertrag innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen. Sie haben so die Möglichkeit, diesen Vertrag mit seinen hohen finanziellen Verpflichtungen noch einmal zu überdenken. Über das Widerrufsrecht muss das Bauunternehmen die Vertragspartner in Textform informieren. Tut es das nicht, läuft die Zwei-Wochen-Frist erst ab dem Zeitpunkt des Hinweises. Spätestens ein Jahr und 14 Tagen nach Vertragsabschluss erlöscht der Anspruch auf Widerruf jedoch.
  • Baubeschreibung: Vor Abschluss des Vertrages muss der Bauunternehmer den Verbraucher*innen eine schriftliche Baubeschreibung zur Verfügung stellen. Diese muss unter anderem folgende Informationen enthalten: Haustyp und Bauweise, Art und Umfang der Leistungen, Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben, Ansichten, Grundrisse und Schnitte sowie verbindliche Angaben über die Bauzeit. Dadurch können Verbraucher*innen künftig Angebote besser miteinander vergleichen. Vor allem die verbindliche Festlegung der Bauzeit ist ein großer Vorteil, wenn über Fragen des Bauverzugs und einer Entschädigung gestritten wird. Auch können Verbraucher*innen so besser planen, wann sie die bisherige Wohnung kündigen oder den Umzug organisieren.
  • Herausgabe von Unterlagen: Verbraucher*innen haben einen Anspruch auf Herstellung und Herausgabe aller Unterlagen, die sie für Behörden oder auch zur Erlangung eines Kredits benötigen, um die Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Das betrifft etwa Nachweise für die KfW-Förderbank oder Nachweise zur Erlangung eines Energieausweises nach der EnEV.
  • Limit der Abschlagszahlungen: Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen, dürfen diese 90 Prozent der Gesamtvergütung nicht übersteigen.

Weitere neue Regeln gelten nicht nur für Verbraucher*innen, sondern für alle Besteller:

  • Änderungswünsche zum Bau: Einige Möbel bei der Planung des Baus nicht bedacht? Behördliche Anforderungen ändern sich? Als privater Baukunde hat der Besteller gegenüber dem Auftragnehmer ein sogenanntes Anordnungsrecht bei Änderungswünschen zur Bauausführung. Damit kann er Änderungen am Bau unter bestimmten Voraussetzungen einfordern und notfalls durchsetzen. Vorrangig sieht das Gesetz aber vor, dass sich der Besteller innerhalb von 30 Tagen mit dem Bauunternehmen über die Änderung und die Vergütung dafür einigt. Das Unternehmen ist verpflichtet, ein Angebot dazu vorzulegen. Kommt es nicht zu einer Einigung, können Sie die Änderung jedoch einseitig anordnen und das Unternehmen muss ihr nachkommen. Bestimmte Änderungen kann es allerdings verweigern, wenn sie nicht zumutbar sind.
  • Verweigerung der Abschlagszahlung: Sind die erbrachten Leistungen des Bauunternehmens nicht vertragsgemäß, können Sie die Zahlung eines angemessenen Teils der Abschlagszahlung verweigern.
  • Kündigungsrecht: Im Werkvertragsrecht – und damit auch bei Bauverträgen – gibt es ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund.
  • Baukammern und Bausenate an Gerichten: An den Landgerichten sind spezielle Baukammern und an den Oberlandesgerichten entsprechende Bausenate eingerichtet. Das soll die oft schleppenden Bauprozesse beschleunigen.

Achtung, Abnahme-Fiktion: Wenn Sie sich auf ein Abnahmeverlangen des Unternehmers mit einer Fristsetzung nicht äußern oder die Abnahme ohne Nennung von Mängeln verweigern, gilt die Abnahme als erteilt. Dies können Sie jedoch verhindern, indem Sie mindestens einen Mangel rügen, auch wenn es nur ein unwesentlicher Mangel ist.