Verwalter-Zertifizierung: Das Ende von 70 Jahren Wildwuchs?

 

Anspruch auf eine zertifizierte Verwalter*in im Wohnungseigentumsgesetz

Nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz haben Wohnungseigentümer*innen ab dem 01.12.2022 einen Anspruch auf die Bestellung eines „zertifizierten Verwalters“ für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums (§ 19 Abs. 2 Nr. 6; § 26a). Das bedeutet: In WEGs mit mehr als acht Sondereigentumsrechten kann jede Eigentümer*in verlangen, dass eine von der IHK zertifizierte Dienstleister als Verwalter bestellt wird. Für kleine WEGs mit weniger als 9 Sondereigentumsrechten gilt: Hier muss mindestens ein Drittel der Eigentümer*innen dies verlangen.

Für bereits vor dem 01.12.2020 bestellte Verwalter*innen gilt eine Übergangsfrist bis 01.06.2024.

Ziel soll eine Vereinheitlichung und Erhöhung der Verwalterkompetenzen sowie eine Verbesserung des Verbraucherschutzes sein.

Verordnung für die Zertifizierung

Die Prüfungsinhalte und -verfahren u.a. wurden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) in einer Rechtsverordnung, die seit Dezember 2021 in Kraft ist, festgelegt.

Prüfungen und Prüfungsinhalte

Die Prüfungen zur Zertifizierung werden auf Grundlage der Verordnung voraussichtlich ab Herbst 2022 durch die Industrie- und Handelskammern erfolgen. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hat im März 2022 einen Rahmenplan mit Lernzielen veröffentlicht. Der Plan dient als Grundlage für die Erstellung der Prüfungsaufgaben und Vorbereitungslehrgängen (die allerdings nicht verpflichtend sind).

 

In einer Stellungnahme zum Entwurf der Rechtsverordnung hat Wohnen im Eigentum wichtige Nachbesserungen gefordert.

Die wichtigsten Kernforderungen von Wohnen im Eigentum:

  • Kompetenzüberprüfung, keine reine Wissensabfrage: Die Prüfung darf sich nicht auf eine reine Wissensabfrage beschränken, sondern muss auch die beruflichen Handlungsfähigkeiten der Verwalter-Personen umfassen.
  • Keine Zertifizierung ohne Praxiserfahrung: Als Voraussetzung für die Zulassung zur Zertifizierungsprüfung muss eine einschlägige berufliche Praxis nachgewiesen werden (z.B. eine zweijährige Tätigkeit in der WEG-Verwaltung). Ansonsten kann jede Person ohne jegliche Berufs- und Praxiserfahrung die Prüfung ablegen und das Zertifikat erhalten. Diese Voraussetzung muss auch für die gleichgestellten Berufsgruppen wie Absolventen eines immobilienwirtschaftlichen Hochschulstudiums, Volljuristen und Immobilienkaufleuten gelten.
  • Da in sehr vielen Fällen auch GmbHs oder andere juristische Personen als Verwalter bestellt werden, müssen auch diese den Status „zertifizierter Verwalter“ erhalten. Die für diesen Status vorgesehenen rechtlichen Vorgaben (eine Gesellschaft kann ja keine Prüfung ablegen) reichen allerdings nicht aus. Gesellschaften müssen ihren Zertifizierungs-Status gegenüber den Wohnungseigentümer*innen nachweisen, insbesondere jederzeit bei personellen Veränderungen. Der von WiE vorgeschlagene Nachweis kann über die Einführung eines öffentlich zugänglichen Registers für zertifizierte Personen, juristische Personen und Personengesellschaften bei den IHKs, die Einführung einer Informationspflicht der Gesellschaften gegenüber Wohnungseigentümer*innen und einem Auskunftsrecht für Wohnungseigentümer*innen erreicht werden. Außerdem müssen Sanktionen eingeführt werden bei ordnungsrechtswidrigem Verhalten dieser Unternehmen.

Das Ziel muss weiterhin ein anerkannter Ausbildungsberuf ‚Wohnungseigentumsverwalter/in‘ sein. Nur auf diesem Weg kann tatsächlich nachhaltig, durchgängig und zukunftsorientiert die Qualität der WEG-Verwaltung sichergestellt werden. WiE hofft, dass die neue Regierungskoalition den Ausbildungsberuf auf den Weg bringen wird. Aktuell ist nach dem Koalitionsvertrag vorgesehen, einen „echten“ Sachkundenachweis einzuführen – im dritten Anlauf.

 

Seite zuletzt aktualisiert am: 07.04.2022