Der Einsatz erneuerbarer Energien gewinnt auch im Wohnungseigentum zunehmend an Bedeutung. Photovoltaikanlagen können in WEGs eingesetzt werden, um verschiedene Bereiche mit Strom zu versorgen: Gemeinschaftsräume (Treppenhäuser, Flure etc.), gemeinschaftlich genutzte technische Anlagen wie Aufzüge, Heizungen, Schwimmbäder etc., Wohnungen, aber auch E-Ladestationen für Autos und E-Bikes.
Wenn Deutschland als eine der ersten Industrienationen bis 2045 klimaneutral werden soll, muss sich allerdings politisch noch einiges tun. Deshalb hat WiE zu mehreren Gesetzesvorhaben Stellung genommen, unter anderem zum Solarpaket, zum GEG und zum WEG. Denn Maßnahmen zur Energiewende werden von den Ministerien in verschiedenen Gesetzen geregelt. Sollen die Eigentümer*innen von ca. 10 Mio. Eigentumswohnungen bei der „Strom“wende hin zu erneuerbaren Energien nicht „außen vor“ bleiben, müssen die derzeit für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) geltenden gesetzlichen Grundlagen unbedingt geändert und ergänzt werden.
Rechtliche Grundlagen und Forderungen von WiE:
Die rechtlichen Grundlagen der Energiewende sind auf zahlreiche Gesetze verteilt. WiE nimmt regelmäßig zu mehreren Gesetzesvorhaben Stellung, um die Interessen der Wohnungseigentümer*innen gegenüber der Politik wahrzunehmen. Einige aktuelle Beispiele:
Strom vom eigenen Dach "Solarpaket 1" (Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung): Im Rahmen des "Solarpakets 1" (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) wurde die Möglichkeit der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung als Alternative zum unternehmerischen Mieterstrommodell geschaffen. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung kann von Betreibenden und Nutzer*innen unbürokratischer und flexibler eingesetzt und genutzt werden als das Mieterstrommodell. Betreiber müssen dabei nicht die umfassende Stromversorgung der Nutzer*innen sicherstellen, umfangreiche Informations- und Kennzeichnungspflichten gelten nicht mehr. Der Verweis auf Verbraucherschutzregelungen stellt sicher, dass Nutzer*innen bei Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen geschützt werden. Das Solarpaket ist am 16. Mai in Kraft getreten.
Wohnen im Eigentum (WiE) begrüßt insbesondere die Vereinfachungen für WEGs, selbst produzierten Solarstrom zu nutzen, hatte allerdings an der rechtlichen Ausgestaltung des Gesetzes Kritik geäußert. In einer Stellungnahme hatte WiE unter anderem gefordert, dass "Nachzügler" beim Vertragsmodell einen gesetzlichen Anspruch auf Vertragsanpassung erhalten. Weitere Informationen zum Solarpaket 1 gibt es auf der Seite der Bundesregierung.
Privilegierung von Steckersolargeräten: Der Deutsche Bundestag hat am 4. Juli 2024 beschlossen, dass Steckersolargeräte in den Katalog der privilegierten baulichen Maßnahmen ins Wohnungseigentumsgesetz aufgenommen werden. Diese Privilegierung entspricht einer Forderung von WiE, geht aber noch nicht weit genug. WiE spricht sich dafür aus, auch die Installation von PV-Anlagen auf WEG-Dächern als privilegierte Maßnahme entweder ins Wohnungseigentumsgesetz oder in den vorliegenden Referentenentwurf zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung mit aufzunehmen. Laut Gesetzesbegründung soll nun zunächst abgewartet werden soll, inwiefern die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (s.o.) die Erweiterung von Solaranlagen auf WEG-Dächern fördert. Dies ist ein Aspekt, der im Rahmen einer Evaluation 2027 untersucht werden soll. Danach soll gegebenenfalls diskutiert werden, ob es sinnvoll ist, die Installation von größeren PV-Anlagen auf WEG-Dächern als privilegierte Maßnahme ins Wohnungseigentumsgesetz aufzunehmen.
Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren (voraussichtlich Ende September 2024) - am Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tritt es in Kraft.
Steuererleichterung: Für Wohnungseigentümer*innen erfreulich ist der Abbau der steuerlichen Hürden für PV-Anlagen auf Gebäuden durch das Jahressteuergesetz 2022. Die Einspeisung und der Eigenverbrauch von Solarstrom ist für Betreiber vieler Photovoltaikanlagen rückwirkend ab 2022 steuerfrei. Für Lieferung und Installation von Solarpanels und Stromspeichern fällt seit 2023 keine Umsatzsteuer mehr an.
GEG-Novelle und Förderung: Das so genannte „Heizungsgesetz“ – die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) – ist zu Jahresbeginn 2024 in Kraft getreten. Fragen und Antworten zum GEG finden Sie hier. Im Zuge der GEG-Novelle wird auch das Förderkonzept überarbeitet. WiE fordert unter anderem ein reserviertes Förderkontingent oder ein gesondertes Förderprogramm nur für WEGs bzw. Wohnungseigentümer*innen, da die Entscheidungsfindung dort strutkurell langsamer ist. Zudem muss der geplante Einkommensbonus allen Eigentümer*innen in WEGs zugänglich sein. Weitere Informationen dazu in unserer Stellungnahme.
Fazit:
Insgesamt sind die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen aus Sicht von WiE noch nicht ausreichend. Es fehlt eine gemeinsame Strategie des Bundesjustizministeriums, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie des Bundesministeriums für Bauen und Wohnen zur Energie- und Wärmewende.
(Stand: 23.08.2024)