Wer ein Haus baut, steht vor einem riesigen Projekt, geht Risiken ein und muss sich kundig machen, um Stolperfallen zu vermeiden. Sonst besteht die große Gefahr, dass Verbraucher als private Baukunden den Schaden für Pfusch am Bau, überteuerte Bauleistungen oder gar die Insolvenz des Bauunternehmers zu tragen haben. Lange Jahre fehlten Schutzregelungen und Sicherheiten für private Baukunden im deutschen Baurecht. Das wird sich nun ändern. Wohnen im Eigentum e.V. (WiE) begrüßt das jetzt verabschiedete Gesetz, auch wenn nicht allen Forderungen zum Verbraucherschutz entsprochen worden ist.
2018 tritt das neue Bauvertragsrecht in Kraft, das unter anderem neue Vorschriften für einen Verbrauchervertrag enthält. WiE hat sich seit Jahren hierfür stark gemacht.
Von folgenden Regeln können Sie profitieren:
- Sie als Verbraucher haben künftig das Recht, den Bauvertrag innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen. Dieses neue Widerrufsrecht ist aus Verbrauchersicht ein großer Fortschritt. So haben Sie die Möglichkeit, diesen Vertrag mit seinen hohen finanziellen Verpflichtungen noch einmal zu überdenken. Bislang war das anders, die Unterschrift war in vielen Fällen bindend. Über das Widerrufsrecht muss Sie das Bauunternehmen in Textform informieren. Tut es das nicht, läuft die Zwei-Wochen-Frist erst ab dem Zeitpunkt des Hinweises. Spätestens ein Jahr und 14 Tagen nach Vertragsabschluss erlöscht der Anspruch auf Widerruf jedoch.
- Vor Abschluss des Vertrages muss der Bauunternehmer Ihnen ab 2018 eine schriftliche Baubeschreibung zur Verfügung stellen. Diese muss unter anderem folgende Informationen enthalten: Haustyp und Bauweise, Art und Umfang der Leistungen, Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben, Ansichten, Grundrisse und Schnitte sowie verbindliche Angaben über die Bauzeit. Dadurch können Sie künftig Angebote besser miteinander vergleichen. Vor allem die verbindliche Festlegung der Bauzeit ist ein großer Fortschritt, der sicher dafür sorgen wird, dass es in Fragen des Bauverzugs und einer Entschädigung hierfür weniger Streit geben wird. Auch können Sie so besser planen, wann sie die bisherige Wohnung kündigen oder den Umzug organisieren.
- Sie haben als Baukunde in Zukunft einen Anspruch auf Herstellung und Herausgabe aller Unterlagen, die Sie für Behörden oder auch zur Erlangung eines Kredits benötigen, um die Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Das betrifft etwa Nachweise für die KfW-Förderbank oder Nachweise zur Erlangung eines Energieausweises nach der EnEV.
- Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen, dürfen diese 90 Prozent der Gesamtvergütung nicht übersteigen.
Weitere neue Regeln gelten nicht nur für Verbraucher, sondern für alle Besteller:
- Als privater Baukunde haben Sie gegenüber dem Auftragnehmer ab 2018 ein Anordnungsrecht bei Änderungswünschen zur Bauausführung. Vorrangig sieht das Gesetz aber vor, dass Sie sich innerhalb von 30 Tagen mit dem Bauunternehmen über die Änderung und die Vergütung dafür einigen. Das Unternehmen ist verpflichtet, ein Angebot dazu vorzulegen. Kommt es nicht zu einer Einigung, können Sie die Änderung jedoch einseitig anordnen und das Unternehmen muss ihr nachkommen. Bestimmte Änderungen kann es allerdings verweigern, wenn sie nicht zumutbar sind.
- Sind die erbrachten Leistungen des Bauunternehmens nicht vertragsgemäß, können Sie die Zahlung eines angemessenen Teils der Abschlagszahlung verweigern.
- Achtung, Abnahme-Fiktion: Wenn Sie sich künftig auf ein Abnahmeverlangen des Unternehmers mit einer Fristsetzung nicht äußern oder die Abnahme ohne Nennung von Mängeln verweigern, gilt die Abnahme als erteilt. Dies können Sie jedoch verhindern, indem Sie mindestens einen Mangel rügen, auch wenn es nur ein unwesentlicher Mangel ist.
- Künftig gibt es im Werkvertragsrecht – und damit auch bei Bauverträgen – ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund.
- Bauprozesse könnten künftig hoffentlich zügiger vonstatten gehen, denn an den Landgerichten werden spezielle Baukammern und an den Oberlandesgerichten entsprechende Bausenate eingerichtet. Das sollen die oft schleppenden Bauprozesse beschleunigen.
Wenn Sie noch in diesem Jahr 2017 einen Vertrag abschließen, können Sie sich noch nicht auf diese neuen Vorschriften berufen. Wenn Ihnen entsprechende Regelungen wichtig sind, achten Sie daher darauf, diese in Ihrem individuellem Vertrag festzulegen!
Weitere Informationen und z.B. auch Online-Vorträge von WiE zum neuen Bauvertragsrecht wird es geben!
Aktivitäten bis 2017 von Wohnen im Eigentum e.V.
Vom neuen Verbraucherbauvertragsrecht wird es abhängen, ob Verbraucher eine verbesserte Chance auf Durchsetzung ihrer berechtigten Interessen an pünktlicher, vertragsgemäßer Fertigstellung Ihres Wohnhauses, an Sicherheiten vor Überzahlungen, Sicherheiten zur Beseitigung von Baumängeln, Sicherheiten vor Unternehmensinsolvenzen u.a. erhalten. Denn das bisherige Baurecht weist zu viele Lücken auf, sodass geschäftlich erfahrene Bauunternehmer unausgewogene Bauverträge zum Nachteil und zu Lasten der Verbraucher vereinbaren können. Verbraucher erkennen diese spezifischen Gefahren mangels Sachkenntnis nicht oder können sie mangels Verhandlungsmacht nicht verhindern. Wohnen im Eigentum e.V. kennt dieses Problem aus einer Vielzahl monatlich angefragter und erfolgter Baurechts-Beratungen von Verbrauchern.
Der Gesetzentwurf will diese Schieflage beseitigen und enthält deshalb wichtige Regelungen für mehr Verbraucherschutz für private Baukunden. „Damit werden jetzt endlich langjährige Forderungen der Verbraucherverbände umgesetzt“, erklärt WiE-Geschäftsführerin Gabriele Heinrich. Eingeführt werden sollen u.a.:
- gesetzliche Baubeschreibungspflicht
- Festschreibung der Bauzeit
- Widerrufsrecht bei Bauverträgen
- Regelungen für Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistungen
- Regelungen für die Übergabe von Bauunterlagen
Um das Ziel eines wirkungsvollen Verbraucherschutzes zu erreichen, sieht WiE aber auch noch Nachbesserungsbedarf:
Geltungsbereich unklar: Das neue Verbraucherbauvertragsrecht soll nur für Verträge gelten, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. „Zu unkonkret!“, kritisiert Heinrich. „Umfasst die Vorschrift auch die Errichtung von Roh- bzw. Ausbauhäusern, die der Baukunde in Eigenregie zuende baut? Ab wann sind energetische Sanierungen 'erhebliche Umbaumaßnahmen'? Was ist, wenn ein Generalunternehmer eine Gebäudesanierung vornimmt? Für solche in der Praxis häufig vorkommenden Fälle muss das Verbraucherbauvertragsrecht gelten. Ebenso für den Bau eines Hauses unter der Regie eines Architekten, bei dem der Verbraucher viele Einzelverträge z.B. über den Rohbau, die Elektroinstallation etc. schließt. „Sonst bleiben noch immer zu viele Schlupflöcher für findige Bauunternehmen“, so Heinrich.
Mängelabsicherung erhöhen: Die Sicherheitsleistung des Unternehmers für die Phase von der Vertragsunterzeichnung bis zur Abnahme sollte auch bei Verbraucher-Bauverträgen auf 10 Prozent der Vertragssumme erhöht werden – eine Regelung, die im gewerblichen Baurecht üblich ist.
Sicherheit während der Gewährleistungszeit: Ergänzt werden muss der Entwurf zudem um eine zusätzliche Absicherung der Verbraucher für die Beseitigung solcher Mängel, die während der Gewährleistungszeit (Verjährungsphase) entdeckt werden. Diese bei öffentlichen und gewerblichen Bauvorhaben übliche Absprache muss auch für Verbraucher gelten, die selbst nicht die Verhandlungsmacht haben, eine solche Sicherheitsleistung einzufordern. Die Verbraucherverbände fordern hier eine Sicherheit von mindestens 5 % der Gesamtvergütung. „Nach Abnahme und Restzahlung besteht sonst kein ausreichender Druck zur Mängelbeseitigung“, sagt Heinrich. Zudem würde diese Sicherheit auch bei einer Unternehmensinsolvenz während der Gewährleistungszeit helfen.
(Stand: 20.6.2016)
Siehe hierzu auch:
- Stellungnahme von WiE zum Referentenentwurf des Gesetzes
- Vertragsklauseln
- Forderungssicherung
- Bauträgerinsolvenz