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Wer ein Haus baut oder eine Wohnung kauft oder bauen lässt, steht vor einem riesigen Projekt, geht Risiken ein und muss sich kundig machen, um Stolperfallen zu vermeiden. Sonst besteht die große Gefahr, dass Verbraucher*innen als private Baukunden den Schaden für Pfusch am Bau, überteuerte Bauleistungen oder gar die Insolvenz des Bauunternehmers zu tragen haben. Noch immer gibt es Lücken im Gesetz, die Kaufinteressent*innen nicht ausreichend schützen. Wohnen im Eigentum setzt sich dafür ein, dass diese Lücken geschlossen werden. Aktuell ist das Thema Bauträgerinsolvenzen im Fokus.

Wer ein Haus bauen oder umbauen möchte, kommt mit dem Bauvertragsrecht in Kontakt. Es ist in den §§ 650a BGB ff. geregelt. Das Bauvertragsrecht wurde 2018 zuletzt reformiert. Seitdem sind Vorschriften für einen Verbraucherbauvertrag enthalten. Im Gegensatz zum Bauvertrag ist ein Bauträgervertrag ist eine spezielle Art des Bauvertrags. Dabei wird häufig neben der Errichtung oder dem Umbau eines Hauses auch das Eigentum am Grundstück übertragen (§ 650u). Hier mangelt es an Verbraucherschutzregelungen, wenn es zur Insolvenz des Bauträgers kommt. Der Gesetzgeber hat bisher versäumt, Verbraucher*innen für diese Fälle umfassend abzusichern. Die Leidtragenden sind meist die Käufer*innen, die entweder mit einem halbfertigen Gebäude dastehen, für das sie keinen oder nur einen teureren neuen Unternehmer für den Weiterbau finden, oder sie erhalten bereits gezahlte Abschlagssummen nicht zurück.

Vorschläge von WiE: Verzicht oder Absicherung der Abschlagszahlungen

Bereits seit mehr als einem Jahrzehnt setzt sich WiE für eine konsequente finanzielle Absicherung der Käufer*innen ein. WiE sieht zwei Möglichkeiten: Entweder verzichtet der Bauträger bis zur Bezugsfertigkeit und zur Übergabe auf Abschlagszahlungen der Käufer*innen oder er sichert die Abschlagszahlungen – beispielsweise mit einer Versicherung – ab, wenn er auf die Abschlagszahlungen während der Bauphase nicht verzichten möchte. Diese Absicherung sollte laut WiE zumindest bei Bauträgerverträgen Pflicht sein, bei denen die Käufer*innen Verbraucher*innen sind – und bei Nichtbeachtung auch sanktioniert werden. Weitere Informationen dazu in unserer Pressemitteilung und unserer Stellungnahme. Dass Käufer*innen bei der Insolvenz nicht abgesichert sind, obwohl ein Expertenrat bereits 2019 klare Vorschläge für gesetzliche Regelungen im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) unterbreitet hat, ist eine Absage des BMJ an den Verbraucherschutz. Details zur bisherigen politischen Entwicklung rund um die Bauträgerinsolvenzen finden Sie hier.

Bauträgerinsolvenz - wie Käufer*innen sich absichern können

Vorsorge ist besser als Nachsorge. Was können Käufer*innen präventiv tun, um in eine solche Situation zu geraten? Das Wichtigste: Leisten Sie nur die vereinbarten Abschlagszahlungen, Welche Raten der Bauträger in welchen Abständen einfordern darf, bestimmt sich nach der Makler- und Bauträgerverordnung (§ 3 II ). Mit jeder Fertigstellung  eines Bauabschnitts kann eine von bis zu sieben möglichen Abschlagszahlungen vereinbart werden. Vor jeder Zahlung sollten Haus- und Wohnungskäufer*innen prüfen, ob die vertraglich vereinbarten Leistungen auch wirklich erbracht worden sind. Ausführliche Informationen zur Prävention erfahren Sie in unserer Pressemitteiliung.

(Stand: 28.11.23)