30.9.2013 Ist mit einem Handwerker vereinbart, dass er zum Teil ohne Rechnung arbeitet, um Steuer zu sparen, ist der Vertrag rechtlich unwirksam. Folge: Der Handwerker kann kein Geld verlangen, hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden (1 U 24/13).
Es ging um Elekroinstallationsarbeiten an vier Reihenhaus-Neubauten. Dafür sollten 13.800 Euro auf Rechnung und 5.000 Euro ohne Rechnung gezahlt werden. Weil die Handwerksfirma davon nur 10.000 und 2.300 Euro bekam, verklagte sie die Eigentümer auf die restlichen 6.500 Euro. Das Gericht wies die Klage ab: Auch wenn die Schwarzgeldabrede nur einen Teil des Vertrags betreffe, sei dieser insgesamt nichtig. Das heißt: Der Handwerker kann auch für den Teil des Vertrages, der offiziell und schriftlich fixiert wurde, keine Bezahlung durchsetzen.

Als Sparmodell für die Auftraggeber ist das allerdings nicht geeignet. Denn zum einen riskieren sie Strafbarkeit wegen Beihilfe zu Steuertstraftaten. Zum anderen haben sie bei Mängel keine Gewährleistungsrechte, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat ( VII ZR 6/13, mehr dazu hier).