Als Eigentümer dürfen Sie Ihre Wohnung grundsätzlich über Portale wie airbnb vermieten. Wenn Sie Ihre Wohnung vermietet haben, darf Ihr Mieter das ohne Ihre Erlaubnis dagegen nicht.

Ohne Erlaubnis des Vermieters dürfen Mieter die Wohnung keinem Dritten überlassen. Das steht in Paragraf 540 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Daher müssen Sie als Vermieter es nicht dulden, wenn Ihre Mieter Ihre Wohnung ohne Ihre Erlaubnis auf Sharing-Plattformen einstellen und so weitervermieten. Selbst eine einmal erteilte allgemeine Erlaubnis zur Untervermietung gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Az.: VIII ZR 210/13) nicht ohne Weiteres für eine tageweise Vermietung an Touristen. Sollten Sie daher Kenntnis davon erhalten, dass Ihre Wohnung ohne Ihre Erlaubnis weitervermietet wird, so können Sie ihn abmahnen und ihn auffordern, künftig dieses Verhalten zu unterlassen. Vermietet Ihr Mieter trotzdem weiter, können Sie ihm kündigen.

In einigen besonders gelagerten Fällen hat ein Mieter zwar Anspruch auf Ihr Einverständnis zur Untervermietung eines Teiles des Wohnung (§ 553 BGB). So wäre es, wenn er zwingend auf die Einnahmen aus der Untervermietung angewiesen ist, zum Beispiel, wenn ein Familienmitglied aus der Wohnung ausgezogen ist und sich nicht mehr an der Finanzierung der Wohnung beteiligt. Wenn der Mieter die ganze Wohnung untervermieten möchte, gibt es diesen Anspruch aber nicht. Und auch ein Einverständnis zur Untervermietung eines Zimmers können Sie verweigern, zum Beispiel bei einer Überbelegung oder wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Das heißt, Ihr Mieter müsste Ihnen immer rechtzeitig bekanntgeben, wer dort einziehen wird.

Wenn Sie Ihr Einverständnis zu einer Untervermietung geben, können Sie dies an eine Mieterhöhung knüpfen. Das Landgericht Berlin hat dafür in einem Urteil kürzlich einen Betrag von etwa 20 Prozent des Untermietzins als angemessen angesehen. In diesem Fall außerdem wichtig für Sie: Verschuldet der Untermieter einen Schaden beim Gebrauch Ihrer Wohnung, können Sie sich direkt an Ihren Mieter halten, um den Schaden ersetzt zu bekommen (§ 540 Abs. 2 BGB). Und stört der Untermieter den Hausfrieden, können Sie Ihrem Mieter eine Abmahnung aussprechen – und im Wiederholungsfall auch kündigen.

 

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(Stand: 1.12.2017)