Achtung, neues WEGesetz seit 01.12.2020! Bitte achten Sie auf das Datum der Veröffentlichungen!

So sieht die Rechtslage bei der Abnahme vom Gemeinschaftseigentum aus

 

Beim Kauf einer neu errichteten oder geschaffenen Eigentumswohnung vom Bauträger oder Privatisierer ist jeder einzelne Käufer und jedes spätere Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für sich Vertragspartner des Bauträgers, und zwar auch hinsichtlich der Fertigstellung und Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Die Rechtsfolgen der Abnahme treten daher für jeden einzelnen auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein. So kann es vorkommen, dass der Anspruch auf Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums für einige Eigentümer noch nicht erfüllt ist, während für andere die Gewährleistungsansprüche sogar bereits verjährt sind – weil sie ihre Wohnungen vor mehr als fünf Jahren gekauft und damals mit dem Gemeinschaftseigentum abgenommen haben. Erst wenn der letzte Käufer abgenommen hat, muss der Bauträger etwaigen Erfüllungsansprüchen nicht mehr nachkommen; erst wenn dann die Verjährungsfristen abgelaufen sind, können auch Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Der Verwalter hat nicht die gesetzliche Befugnis, die Eigentümer bei der Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu vertreten.

Bitte beachten: Die einzelnen Bauträgerverträge enthalten oft Formulierungen, die dem Bauträger die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erleichtern sollen. Darin wird z.B. versucht, dem Verwalter oder einem externen Gutachter die Abnahme zu übergeben. Noch komplizierter wird es, wenn die einzelnen Verträge unterschiedliche Vereinbarungen hinsichtlich der Beschaffenheit des Gemeinschaftseigentums und der Abnahmemodalitäten enthalten. Dann hat jeder einzelne Wohnungseigentümer ganz individuelle Ansprüche aus dem Bauträgervertrag. Fraglich ist hier immer, ob diese Regelungen wirksam sind. Wer also einen Vertrag unterschreibt, sollte diese Klauseln genau lesen und die Auswirkungen überprüfen lassen. Dafür bietet Wohnen im Eigentum e.V. die Prüfung von Bau- und Kaufverträgen an.

 

Was ist, wenn keine Abnahme durchgeführt wird?

Geändert haben sich seit 2018 die Regelungen zur Abnahme: Ein Werk gilt bereits dann als abgenommen, wenn der Bauträger nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Käufer die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von mindestens einem Mangel verweigert hat – sofern der Bauträger ihn als Verbraucher in Textform auf diese Folge hingewiesen hat. Werden Sie bei Mängeln also unbedingt tätig, damit die Abnahmefiktion nicht greift! Ein unfertiges Bauprojekt ist zudem weder im Sinne der Käufer, noch der Bauträger.

 

Empfehlungen von Wohnen im Eigentum (WiE)

  • Grundsätzlich empfiehlt Wohnen im Eigentum e.V. beim Wohnungskauf vom Bauträger, auf einer förmlichen Abnahme zu bestehen – für das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum.
  • Weil eine Abnahme viel technisches Verständnis und rechtliche Kenntnisse erfordert, sollten sich (künftige) Wohnungseigentümer bei der Abnahme von Architekten oder Bau-Ingenieuren begleiten und beraten lassen.
  • Auch wenn das Gemeinschaftseigentum von Sachverständigen bereits abgenommen wurde, sollten Sie doch prüfen, ob Ihnen Mängel auffallen. Auch Sachverständige sehen nicht alles.
  • Auch wenn alle Beteiligten davon ausgehen, dass die Abnahme erfolgt ist, lohnt es sich zu prüfen, ob dies wirklich der Fall ist und ob Ansprüche, die man vielleicht noch geltend machen möchte, tatsächlich verjährt sind. Die Anforderungen an die Abnahme liegen sehr hoch und werden in der Praxis – da den meisten Wohnungskäufern hier das Fachwissen fehlt – oft nicht wahrgenommen und erfüllt.
  • Jede/r Wohnungseigentümer/in sollte sowohl sein/ihr Sondereigentum als auch das Gemeinschaftseigentum abnehmen bzw. die wahrgenommenen Baumängel erfassen und beseitigen lassen. Orientierungshilfe bietet das Muster-Abnahmeprotokoll von WiE (nur für Mitglieder, bitte vorher einloggen).
  • Nutzen Sie als Mitglied auch den Muster-Brief zur Anzeige von Baumängeln beim Bauträger (bitte vorher einloggen).

 

(Stand: 1.2.2019)