Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes tritt am 01.01.2024 in Kraft. Sie sieht besondere Regelungen für Etagenheizungen vor.
Was gilt für Etagenheizungen?
Eigentümerinnen und Eigentümer müssen innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausfall der ersten Gas-Etagenheizung entscheiden, ob auf eine zentrale Heizungsanlage umgestellt werden soll oder ob weiterhin dezentral auf Einzelheizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien gesetzt wird.
Nach Entscheidung für eine Zentralisierung der Heizungsanlage haben die Wohnungseigentümer*innen weitere acht Jahre Zeit für die Umstellung (ab dem Zeitpunkt der Entscheidung).
Wenn innerhalb der fünf Jahre nach dem Ausfall der ersten Etagenheizung entschieden wird, dass die Wärmeversorgung weiter dezentral erfolgen soll, müssen alle weiteren nach Ablauf dieser Frist eingebauten Etagenheizungen zu 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen.
Wenn innerhalb der fünf Jahre keine Entscheidung getroffen wird, dann darf danach nur noch zentralisiert werden. Nach dem Ablauf der Frist von 5 Jahren ist also keine Entscheidung mehr für den Fortbestand der Etagenheizungen zulässig.
Müssen Wohnungseigentümergemeinschaften mit Etagenheizungen sich auf eine Heizungsumstellung vorbereiten?
Ja. Das novellierte Gebäudeenergiegesetz sieht für Wohnungseigentümergemeinschaften mit Etagenheizungen (und anderen dezentralen Heizungen) ein Verfahren vor, das der Bestandsaufnahme dient (§ 71n). Denn wegen der strukturbedingten, langsameren Entscheidungsfindung in WEGs sollen diese die Vorbereitung für die Umstellung bereits frühzeitig angehen. Der „Ablaufplan“ besteht aus 5 Schritten:
1. Schritt: Die WEG ist bis 31.12.2024 verpflichtet, beim Bezirksschornsteinfegermeister die Informationen aus dem Kehrbuch für jede Etagenheizung zu verlangen.
2. Schritt: Der Bezirksschornsteinfegermeister muss die Informationen herausgeben, innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Anfrage. Der Schornsteinfeger hat einen Anspruch auf die Vergütung seiner Auslagen.
3. Schritt: Die WEG ist verpflichtet, bis zum 31.12.2024 bei den Eigentümer*innen Informationen über die zum Sondereigentum gehörenden Heizungsanlagen und -ausstattungen zu verlangen.
4. Schritt: Eigentümer*innen sind verpflichtet, die angeforderten Informationen (zur Etagenheizung und zu Heizkörpern/Rohren etc., also Zustand, Modifikationen sowie Erfahrungen von Handwerkern) der WEG mitzuteilen – innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Anfrage. Seinen Mitgliedern stellt WiE hierfür einen Musterfragenkatalog zur Verfügung (diesen können Sie hier kostenfrei herunterladen, bitte erst einloggen).
5. Schritt: Die WEG stellt Informationen zu den Heizungsanlagen allen Eigentümer*innen in „konsolidierter Form“ zur Verfügung (= Zusammenfassung). Dies muss dann innerhalb von drei Monaten ab dem Ende der Frist des vorherigen Schrittes erfolgen, spätestens bis 39.09.2025.
Konkret muss eine WEG aber erst dann die Heizungsumstellung planen, wenn die erste Etagenheizung ausgetauscht wird, genauer gesagt, wenn die WEG (bzw. die Verwaltung) Kenntnis vom Austausch erhält. Dann muss die Verwaltung unverzüglich eine Versammlung einberufen (also ggf. auch eine außerordentliche Versammlung, das ist eine gesetzliche Pflicht gemäß §71n Abs. 4 GEG). Aus Sicht von WiE wäre es sinnvoll, die Planung (inkl. Finanzierungsplanung) schon vor dem Ausfall der ersten Etagenheizung stehen zu haben.