Das so genannte „Heizungsgesetz“ – die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) – wurde vom Deutschen Bundestag am 8. September 2023 verabschiedet und hat Ende September auch den Bundesrat passiert. Die Novelle ist am 01.01.2024 in Kraft getreten.

Um die Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen zu reduzieren und zugleich die Energieeffizienz im Gebäudesektor zu erhöhen, enthält das Gesetz Vorgaben für Heizungen, die neu eingebaut werden – sie müssen ihren Wärmebedarf zu mindestens 65 Prozent aus Erneuerbaren Energien (EE) oder unvermeidbarer Abwärme decken. Die 65 Prozent EE-Vorgabe beim Heizungstausch müssen Immobilieneigentümer*innen dann erfüllen, wenn die Wärmeplanung der jeweiligen Kommune vorliegt – das GEG ist mit dem Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze verzahnt. Bis wann die Kommune die Wärmeplanung spätestens vorlegen muss, ist abhängig von der Einwohnerzahl der Kommune (Näheres weiter unten). Wichtig auch zu wissen: Es gibt keine Austauschpflicht für bestehende, funktionierende Öl- und Gasheizungen (außer sie sind über 30 Jahre alt, siehe Frage 4 weiter unten).

Im Folgenden (sowie auf den Unterseiten) haben wir wichtige Fragen und Antworten zum Gebäudeenergiegesetz für Sie zusammengestellt (kein Anspruch auf Vollständigkeit). Diese können Sie auch gesammelt als PDF herunterladen.

 

1. Was gilt für Gebäude in Neubaugebieten?

In Neubaugebieten sind nur noch Heizungen erlaubt, die zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.

2. Welche Regelungen gelten für bestehende Wohngebiete?

Die Vorgaben sind eng mit den künftigen Anforderungen zur kommunalen Wärmeplanung (Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze) verzahnt. Wer in einem bestehenden Wohngebiet wohnt und die Heizung tauscht, für den gilt die 65-Prozent-Vorgabe erst dann, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt.

Folgende Fristen gelten: Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohner*innen müssen bis zum 30. Juni 2026 Wärmepläne aufstellen. Kleinere Städte und Gemeinden haben etwas länger Zeit. Der Gesetzentwurf sieht für sie den 30. Juni 2028 als Endtermin vor. Allerdings haben viele Kommunen bereits eine Wärmeplanung vorliegen oder mit der Planung begonnen.

„Der Wärmeplan allein löst diese frühere Geltung der Pflichten des GEG jedoch nicht aus. Vielmehr braucht es auf dieser Grundlage eine zusätzliche Entscheidung der Kommune über die Gebietsausweisung, die veröffentlicht sein muss“, informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
 

3. Welche Möglichkeiten gibt es, die 65 Prozent Erneuerbare Energien-Vorgabe zu erfüllen?

Wie die 65 Prozent Erneuerbare Energien erreicht werden, können die Gebäudeeigentümer*innen frei wählen (§ 71 Abs. 2 Satz 1 GEG):

Anschluss an ein Wärmenetz (§71 b)

Einbau einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe (§71 c)

Einbau einer Stromdirektheizung (§71 d)

Einbau einer solarthermischen Anlage (§71 e)

Einbau einer Heizung betrieben mit Biomasse oder Wasserstoff (§71 f, §71 g)

Einbau einer Wärmepumpen-Hybridheizung (§71 h, Absatz 1) 

Einbau einer Solarthermie-Hybridheizung (§§71 e, 71 h Abs. 4)

Allerdings kommt es in der Praxis natürlich darauf an, welche Möglichkeiten überhaupt technisch möglich und auch wirtschaftlich sinnvoll sind (siehe hierzu die Härtefallregelungen). Sie dürfen übrigens auch eine bestehende Gas- oder Öl-Heizung nachrüsten.

 

4. Was gilt für bestehende Öl- und Gasheizungen?

Heizen Sie jetzt mit einer Gas- oder Ölheizung, können Sie diese auch nach dem 01.01.2024 weiterhin betreiben, solange sie ordnungsgemäß funktioniert – es sei denn, Ihr Heizkessel ist schon alt und erfüllt die Bedingungen für die Austauschpflicht. Das Gebäudeenergiegesetz schreibt bereits seit Jahren vor, dass Heizkessel nach 30 Jahren ausgetauscht werden müssen (§ 72 und § 73), wenn der Heizkessel nicht schon mit Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik ausgestattet ist.

Ausgenommen von der Austauschpflicht sind außerdem heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt. Die Austauschpflicht gilt auch nicht für selbstnutzende Eigentümer*innen, die seit dem Stichtag 01.02.2002 in ihrem Eigentum wohnen (allerdings nur in Wohngebäuden mit zwei oder weniger Wohnungen). Die Austauschpflicht tritt in diesem Fall erst bei einem Eigentümerwechsel in Kraft. Die neue Eigentümer*in hat dann zwei Jahre Zeit, die Heizung zu tauschen.

 

5. Und was ist, wenn die Öl- oder Gasheizung kaputt ist?

Wenn Ihre bestehende Heizung kaputt geht, gilt: Eine Reparatur der vorhandenen Heizung ist und bleibt auch nach dem 01.01.2024 zulässig. Bitte beachten Sie auch die Frage 7 zu Heizungshavarien.

 

6. Darf ich denn auch nach dem 01.01.2024 eine Öl- oder Gasheizung einbauen?

Solange noch keine Wärmeplanung greift, darf auch nach dem 01.01.2024 in Bestandsgebäuden noch eine konventionelle Öl- oder Gasheizung eingebaut werden. In diesen Fällen ist allerdings eine Beratung Pflicht. In ihr wird unter anderem auf mögliche wirtschaftliche Risiken hingewiesen. Wer sich nach diesem Gespräch für eine Gas- oder Ölheizung entscheidet, muss dann sicherstellen, dass das dort verbrannte Gas oder Öl ab 2029 schrittweise in Teilen aus Bioenergie oder Wasserstoff erzeugt wird (das heißt, die Heizung muss entweder Wasserstoff direkt zum Heizen verwenden können oder das Gas oder Öl muss „künstlich“ durch Wasserstoff hergestellt worden sein).

Die Stichdaten lauten: Ab dem 1. Januar 2029 müssen mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt werden. Zudem sollten Sie steigende CO₂-Preise einkalkulieren (Quelle: BMWK). Ab 01.01.2045 gilt ein komplettes Betriebsverbot für Heizungen mit fossilen Brennstoffen, in Baden-Württemberg bereits ab 2040.

 

7. Welche Übergangsfristen gelten bei einer Havarie der Öl- oder Gasheizung?

Bei einer Heizungshavarie der Öl- oder Gasheizung, wenn also die Heizung irreparabel defekt ist, gelten Übergangsfristen: Sie haben dann bis zu fünf Jahre nach dem Ausfall Zeit, eine Heizung einzubauen, die die 65 Prozent EE-Vorgabe erfüllt. In diesem Zeitraum kann zum Beispiel noch eine gebrauchte Gasheizung oder Miet-Gasheizung, eingebaut werden, so das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Wenn ein Wärmenetzbetreiber den Anschluss an ein Wärmenetz (Fernwärme- oder Nahwärmenetz) in Aussicht gestellt hat und Sie einen Vertrag mit diesem geschlossen haben, können Sie noch bis zu zehn Jahre lang eine Heizung, die nicht 65 Prozent EE erfüllt, einbauen und betreiben (§ 71j).

Bei Etagenheizungen gelten noch längere Fristen, um den Umstieg auf eine Heizung mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie gut vorbereiten zu können (siehe Regelungen zu Etagenheizungen).

 

8. Was gilt für Vermieter*innen?

Nicht nur das GEG wurde geändert, sondern auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Demnach stellt der Einbau einer Heizung, die die 65 Prozent-Vorgaben erfüllt, nun auch eine Modernisierungsmaßnahme dar.

Wenn Vermieter und Vermieterinnen eine Förderung für den Heizungstausch in Anspruch genommen haben, dürfen sie daraufhin die Miete um 10 Prozent der aufgewendeten Kosten abzüglich der Fördermittel erhöhen – allerdings um maximal 0,50 Euro pro Quadratmeter binnen sechs Jahren.

 

Weitere Informationen rund um Modernisierungsmieterhöhung und Heizungstausch (unter anderem zu Indexmietverträgen und Vorgaben bei Wärmepumpen) werden wir in Kürze zur Verfügung stellen.