Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes, die ab 01.01.2024 gilt, sieht Härftefallregelungen vor.

Wenn die Einhaltung von 65 Prozent Erneuerbaren Energien bei neuen Heizungen im Einzelfall eine unzumutbare Härte bedeutet, können sich Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer oder Bauverantwortliche mittels Antrag bei der zuständigen Behörde von den Anforderungen des Gesetzes befreien lassen. Folgende Kategorien von Härtefällen werden in § 102 GEG genannt:

Bezieher*innen einkommensabhängiger Sozialleistungen (Spezialfall der unbilligen Härte, §102 Abs. 5): Dazu gehören auch Bezieher*innen von Wohngeld nach dem WoGG (Lastenzuschuss). Voraussetzung ist, dass die Sozialleistungen schon ununterbrochen sechs Monate vor dem Antrag bezogen worden sein müssen. Die Befreiung ist stets befristet auf zwölf Monate, kann aber erneuert werden.

Befreiungsgründe wegen unbilliger Härte (§102 Abs. 1 Satz 1): Hier geht es darum, dass Investitionen nicht in angemessenem Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen würden oder nicht mit dem Ertrag aus dem Gebäude erwirtschaftet werden können (z.B. bei vermieteten Räumen).

Befreiungsgründe wegen unbilliger Härte (§102 Abs. 1 Satz 2): Eigentümer*innen, die aufgrund besonderer persönlicher Umstände die Vorgaben des Gesetzes nicht erfüllen können, sollen von den Pflichten befreit werden können. Mögliche Umstände sind laut Gesetzesbegründung eine Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit.

Die ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehene Ausnahmeklausel für über 80-jährige Eigentümer*innen wurde gestrichen.