Genehmigung der Jahresabrechnung in der Eigentümerversammlung

 

Beschlussorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft

Über die Verwaltung ihres gemeinschaftlichen Eigentums entscheiden die Wohnungseigentümer*innen gemeinsam in der Eigentümerversammlung. Diese ist das oberste Beschlussorgan der Eigentümergemeinschaft. Die Versammlung beschließt über die wichtigsten Maßnahmen des kommenden Jahres sowie über die Nachschüsse laut Jahresabrechnung oder Vorschüsse gemäß einem neuen Wirtschaftsplan.

Außerdem muss in der Eigentümerversammlung unter anderem über die Durchführung von baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum und Erhaltungsmaßnahmen (Wartungen und Reparaturen) entschieden werden und ggf. auch über eine Hausordnung. Auch die Bestellung einer Verwalter*in und der Beschluss über einen Verwaltervertrag ist Thema in der Eigentümerversammlung.

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz besteht grundsätzlich die Pflicht, mindestens einmal jährlich eine Eigentümerversammlung einzuberufen – es sei denn, in der Gemeinschaftsordnung einer WEG ist etwas anderes geregelt (zum Beispiel, dass die Eigentümerversammlung nur alle zwei Jahre stattfinden muss).

Nach der gesetzlichen Regelung hat jede Wohnungseigentümer*in in der Eigentümerversammlung eine Stimme. In der Gemeinschaftsordnung kann das Stimmrecht aber auch so festgelegt sein, dass auf jede Wohnung eine Stimme entfällt, oder das Stimmrecht anhand der Miteigentumsanteile bestimmt wird.

Für alle Beschlüsse genügt eine einfache Stimmenmehrheit – dies wurde im Zuge der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes geändert. An diese Beschlüsse ist jede Wohnungseigentümer*in gebunden, es sei denn, er oder sie geht damit vor Gericht, und der Beschluss wird durch das Gericht für ungültig erklärt.

Online-Teilnahme von Eigentümern möglich

Nach der neuen Rechtslage ist die Online-Teilnahme (-Zuschaltung) von Eigentümer*innen an der Eigentümerversammlung möglich – allerdings muss Ihre Eigentümerversammlung dies zunächst mehrheitlich beschließen (§ 23 Abs.1 WEGesetz). Wichtig zu wissen: Reine Online-Eigentümerversammlungen sieht das neue Gesetz nicht vor. Es muss also weiterhin die Möglichkeit geben, an der Versammlung physisch teilzunehmen (Präsenzteilnahme).

Das Wohnungseigentumsgesetz macht keinerlei Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung der Online-Teilnahme. Das heißt, jede Wohnungseigentümergemeinschaft muss die konkrete Ausgestaltung (organisatorische und technische Vorgaben) in einem Beschluss festlegen.

Sonderregelungen in Corona-Zeiten

Bitte beachten Sie: Da aufgrund der Corona-Pandemie Eigentümerversammlungen häufig nicht oder nur eingeschränkt möglich sind, gelten derzeit temporäre Sonderregeln fürs Wohnungseigentumsrecht (siehe das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-und Strafverfahrensrecht). Demnach gilt der Wirtschaftsplan Ihrer WEG erst einmal solange weiter, bis ein neuer aufgestellt wird. Außerdem bleibt die zuletzt bestellte Verwalter*in im Amt, bis über die Abberufung oder die Bestellung einer neuen Verwalter*in beschließt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn eine befristete Bestellung bereits ausgelaufen ist, in den nächsten Wochen ausläuft oder gesetzlich erlaubte Höchstfristen für das Amt überschritten werden.

Nähere Informationen hierzu finden Mitglieder im WiE-Infoblatt „Was Wohnungseigentümer in der Corona-Krise wissen müssen“ (erst einloggen, dann hier klicken).

 

Weitere Informationen rund um die „Eigentümerversammlung“ finden Mitglieder auf den Unterseiten dieser Rubrik (hierzu bitte erst auf der Website einloggen).

 

Zuletzt aktualisiert am 08.06.2021