Bundesanzeiger

Bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) gibt es eine Reihe von Änderungen, die am 01.01.2024 in Kraft getreten sind. Die Förderrichtlinie ist am 29.12.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.

Hintergrund der Reform ist das novellierte Gebäudeenergiegesetz. Mit dem novellierten Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird der Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen verpflichtend.

Maßnahmen der Heizungsoptimierung fördert das Bundesamft für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Für die Förderung des Heizungstauschs ist die KfW zuständig.

Für die Heizungsförderung (KfW) gelten folgende Eckpunkte:

  • Gefördert werden verschiedene Technologien (u.a. solarthermische Anlagen, Biomasseheizungen, Wärmepumpen), jeweils mit gleicher Förderquote. Antragstellende können eine Basisförderung von 30 Prozent der Investitionskosten erhalten. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist ein Effizienzbonus von zusätzlich 5 Prozent erhältlich. Für emissionsarme Biomasseheizungen wird ein pauschaler Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, wenn sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten.
  • Haushalte im selbstgenutzten Wohneigentum mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro können zusätzlich 30 Prozent Förderung erhalten (= Einkommensbonus).
  • Für den Austausch besonders alter fossiler Heizungen ist für selbstnutzende Eigentümer*innen zusätzlich ein Klimageschwindigkeitsbonus vorgesehen. Dieser beträgt bis 31. Dezember 2028 20 Prozent und sinkt erstmals zum 01.01.2029 auf 17 Prozent ab und dann alle zwei Jahre um 3 Prozentpunkte.

>> Die verschiedenen Förderboni können bei selbstgenutztem Wohneigentum miteinander kombiniert werden bis zu einer maximalen Förderung in Höhe von 70 Prozent der Kosten. Vermietende Eigentümer*innen können lediglich die Grundförderung in Höhe von 30 Prozent erhalten (ggf. zuzüglich Effizienzbonus oder Emissionsminderungszuschlag).

Fördersumme

Die förderfähigen Kosten beim Einbau einer Heizung, die die 65 Prozent Erneuerbare Energien-Vorgabe (siehe Gebäudeenergiegesetz) erfüllt, liegen jetzt nur noch bei 30.000 Euro (vorher 60.000 Euro). Bei Mehrfamilienhäusern gibt es eine Staffelung der förderfähigen Kosten nach Wohneinheiten: 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit.

Wichtige Neuerung: Antrag nur mit Lieferungs- oder Leistungsvertrag

Besonders wichtig ist folgende Neuerung: Bei der Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag über die Maßnahme vorliegen, der unter einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde (das heißt, die Erteilung des Auftrags wird an die Förderung geknüpft). Anders als bisher, müssen Eigentümer*innen also bereits einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit dem entsprechenden Handwerksunternehmen geschlossen haben, bevor sie den Antrag auf Förderung stellen. Aus dem Vertrag muss sich ergeben, wann die beantragte Maßnahme voraussichtlich umgesetzt wird.

Für WEGs kann dies von Vorteil sein, denn sie können unter diesen Voraussetzungen nun eine Maßnahme beschließen und einen Auftrag vergeben, ohne erst auf die Förderzusage warten zu müssen – was häufig zu zeitlichen Verzögerungen führen kann.

Übergangsregelung bis zum 31. August 2024

Eigentümer*innen können für den Heizungstausch (abgesehen von wenigen Ausnahmen) auch nachträglich eine Förderung beantragen, wenn mit dem Einbau einer neuen Heizung zwischen dem 29.12.2023 und dem 31.08.2024 begonnen wurde. Der Antrag auf Förderung kann dann noch bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden. Details dazu finden Sie in der Förderrichtlinie. Wichtig allerdings zu wissen: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Förderung! Zudem ist es möglich, einen alten Antrag aus 2023 zurückzuziehen und direkt ohne Sperrfrist einen neuen Antrag in der neuen Richtlinie zu stellen (Verzicht auf eine Zusage, siehe Punkt 9.2.5. der Richtlinie).

Ergänzungskredit

Neben der Zuschussförderung können Antragstellende mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro für die selbstgenutzte Wohneinheit unter bestimmten Voraussetzungen einen zinsgünstigen Ergänzungskredit bei einem Kreditinstitut ihrer Wahl in Anspruch nehmen, mit dem sie Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen finanzieren.

 

Start der Antragstellung zeitlich gestaffelt

Für die Förderung des Heizungstauschs (mit Ausnahme Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen) ist seit 01.01.2024 die KfW zuständig, d.h. Förderanträge müssen dort eingereicht werden:

Selbstnutzende Eigentümer*innen von Einfamilienhäusern können seit 27.02.2024 Anträge stellen.

Wohnungseigentümergemeinschaften können voraussichtlich ab Mai 2024 Anträge stellen, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum betroffen sind. Dies gilt auch für Eigentümer*innen von Mehrfamilienhäusern.

Wohnungseigentümer*innen, die ihre Wohnung selbst bewohnen oder vermieten, können voraussichtlich ab August 2024 Förderanträge stellen, sofern Maßnahmen am Sondereigentum betroffen ist. Etagenheizungen befinden sich in der Regel im Sondereigentum. Auch Eigentümer*innen von vermieteten Einfamilienhäusern können voraussichtlich ab August 2024 Anträge stellen.

Alle Förderbedingungen und -bestimmungen lesen Sie in der Förderrichtlinie.

 

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Was Wohnungseigentümer*innen und WEGs zur Antragstellung wissen müssen

Die Verwaltung stellt den Antrag auf die Basisförderung (siehe oben) für die Gesamtkosten der Maßnahme am Gemeinschaftseigentum und erbringt die Nachweise für die Umsetzung des Vorhabens.

Nur selbstnutzende Wohnungseigentümer*innen (nicht vermietende Wohnungseigentümer*innen) können den Einkommensbonus und den Klimageschwindigkeitsbonus (siehe oben) beantragen - sofern die Förderbedingungen erfüllt sind. Jede selbstnutzende Eigentümer*in muss den Antrag bzw. die Anträge selbst (separat) bei der KfW stellen und auch die hierfür erforderlichen Nachweise (z.B. Einkommensteuerbescheide, Meldebestätigung, Grundbuchauszug) selbst erbringen. Die Anträge müssen spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrages und vor der Nachweiseinreichung für den Basisantrag gestellt werden.

Beim Austausch einer Etagenheizung durch eine neue Etagenheizung (diese stehen im Sondereigentum) muss jede Wohnungseigentümer*in selbst die Anträge stellen, auch den Antrag auf Basisförderung.

>> Nähere Informationen zur Antragstellung durch/in WEGs finden Sie in einem KfW-Merkblatt.

 

(Stand: 06.03.2024)