Die Kostenverteilung
Das gemeinschaftliche Eigentum gehört allen Eigentümer*innen und steht deshalb allen Eigentümer*innen zum Mitgebrauch zur Verfügung. Deshalb müssen alle Eigentümer*innen - vom Grundsatz her - die gemeinschaftlichen Kosten anteilig tragen. Die Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten erfolgt nach der Größe des für jede Wohnungseigentümer*in im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteils. So steht es im Wohnungseigentumsgesetz (§16 Abs. 2 Satz 1). Diese Regelung ist aber nicht zwingend. Sie gilt nur, wenn die Eigentümer*innen nichts anderes regeln. Zulässig ist beispielsweise auch eine Kostenverteilung nach dem Verbrauch, nach der Wohn- oder Nutzfläche, nach der Zahl der zum jeweiligen Haushalt zählenden Personen oder nach der Zahl der Wohnungen.Die Möglichkeit, den Verteilungsschlüssel für einzelne Kosten oder Kostenarten zu bestimmen und zu verändern, wird durch § 16 Abs. 2 Satz 2 WEGesetz eröffnet.
Die Aufteilung der gemeinschaftlichen Kosten erfolgt – nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) – erst einmal unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Sie die Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen auch tatsächlich nutzen werden. Besteht beispielsweise eine Wohneigentumsanlage aus mehreren Häusern, von denen nicht alle über einen Aufzug verfügen, müssen sich dennoch alle Eigentümer*innen der Wohnanlage an sämtlichen Aufzugskosten beteiligen.
Es sei denn, in der Gemeinschaftsordnung ist eine andere Regelung zur Kostenverteilung festgelegt. Dort können z. B. einzelne Wohnungseigentümer*innen, die solche Anlagen nicht nutzen, von der Kostentragung ausgenommen sein, ebenso wie beispielsweise von den Instandhaltungskosten von Kfz-Stellplätzen, für die Sondernutzungsrechte vergeben worden sind. Deshalb ist es vor dem Kauf einer Eigentumswohnung wichtig, die Kostenverteilungsregelungen in der Gemeinschaftsordnung zu kennen.
Ebenfalls sollten Kaufinteressenten die Beschluss-Sammlung genauestens prüfen. Auch dort können Beschlüsse zur Kostenverteilung zu finden sein. Denn die Eigentümergemeinschaft kann die Betriebs- und Verwaltungskosten - also die laufenden Kosten - durch einen Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEGesetz ändern. Eine einmal getroffene Vereinbarung ist also nicht „in Stein gemeißelt“.
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Hausgeld
Auf der Grundlage des >> Wirtschaftsplans für das kommende Jahr wird das monatlich zu zahlende Hausgeld festgelegt. Zum Hausgeld gehören die Betriebskosten sowie die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten zu den >> Kosten und Lasten der Gemeinschaft.
Hausgeld-Vergleich
Wie viel sie selbst für Strom-, Heizung und Verwaltung zahlen müssen, erfahren Wohnungseigentümer*innen durch die Jahresabrechnung. Doch ob die Nebenkosten (vergleichsweise) hoch oder niedrig sind, zeigt die Jahresabrechnung nicht. Ein systematischer Vergleich mit anderen Wohnungseigentumsanlagen kann helfen, Kostentreiber und Schwachstellen zu erkennen.
Sonderumlagen
Wenn das veranschlagte Hausgeld nicht ausreicht, weil zum Beispiel unvorhersehbare Reparaturen erforderlich werden, müssen die Eigentümer*innen eine Sonderumlage zahlen. Diese kann durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümer*innen erhoben werden.