Die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft obliegt nach § 20 Abs. 1 WEGesetz den Wohnungseigentümer*innen, dem Verwaltungsbeirat und der Verwalter*in. Deutlich wird damit, dass eine Eigentumswohnanlage entweder von einer gewerblichen Verwaltung oder in Selbstverwaltung von den Eigentümer*innen gemeinsam geführt werden kann, wenn keine Verwalter*in bestellt werden soll.
- Unterstützung bei der Suche einer passenden Verwalter*in finden Mitglieder von Wohnen im Eigentum e.V. durch das >> Auskunftsportal Verwaltersuche auf dieser Website.
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Bestellung einer Verwalter*in
Im Allgemeinen wird eine Verwalterbestellung bereits vom Bauträger (beim Neubau) oder der Wohnungsgesellschaft, die die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen vornimmt, in der Teilungserklärung festgeschrieben. Diese Vorgabe müssen die Wohnungskäufer*innen akzeptieren. Seit der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes zum 1.7.2007 darf der erste Verwalter für höchstens drei Jahre bestellt werden, danach für bis zu fünf Jahre. Wohnen im Eigentum e.V. empfiehlt, auch die weitere Bestellung der Verwaltung auf zwei bis drei Jahre zu befristen.
In § 26 WEGesetz ist geregelt, wie eine Verwalter*in bestellt oder abberufen wird. In der Regel erfolgt die Bestellung eines Verwalter*in durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung. Sodann wird zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Verwalter*in ein Verwaltervertrag abgeschlossen.
Der Verwaltervertrag ist seiner Rechtsnatur nach ein unentgeltlicher Auftrag oder ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag. Im Verwaltervertrag werden die einzelnen Rechte und Pflichten und insbesondere auch die Kosten der Verwaltung festgelegt. In der Regel legt die sich bewerbende Verwalter*in der Eigentümergemeinschaft ihr Vertragsformular vor. Zur Stärkung der eigenen Verhandlungsposition wird hier die Hinzuziehung des verbraucherorientierten Muster-Verwaltervertrags von Wohnen im Eigentum e.V. empfohlen.
Weitere Themen
Auf dieser Website finden Sie eine ganze Rubrik von Themen rund um die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage von den Rechten und Pflichten der Verwalter*in über die Haftung bis hin zur Problematik der Veruntreuung von WEG-Geldern. Bitte wählen Sie die einzelnen Themen über das Menü aus oder nutzen Sie die Suche.
Verwalterqualifikation
Welche Qualifikation braucht eine Verwalter*in von Wohnungseigentum? WiE hat dazu sehr konkete Ansichten: Es ist viel Verantwortung und viel Geld - das Geld der Wohnungseigentümer*innen - im Spiel, es sind schwierige Vorschriften zu beachten und umzusetzen: Ohne einschlägige Ausbildung kann das niemand gut bewältigen. Dennoch wurde das Gesetz über die Berufszulassung für Verwalter 2017 nur in einer abgespeckten Form verabschiedet. Nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz haben Wohnungseigentümer ab Dezember 2022 bzw. Juni 2024 einen Anspruch auf die Bestellung eines „zertifizierten Verwalters“. Der Bundesrat hat nun am 26.11.2021 der neuen Rechtsverordnung, in der u.a. Prüfungsinhalte und -verfahren festgelegt werden, nicht nur zugestimmt, sondern sie auch zu Lasten der Eigentümer weiter „weichgespült“. Aus Sicht des Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum (WiE) ist die Verordnung nicht ausreichend, um langfristig und nachhaltig die Qualität der WEG-Verwalter zu erhöhen. Alles, was Sie zu diesem Thema noch wissen möchten, lesen Sie hier.