Achtung, neues WEGesetz seit 01.12.2020! Bitte achten Sie auf das Datum der Veröffentlichungen!

02.09.2019. Wenn Sie als Wohnungseigentümer/in eine Anfechtungsklage gegen einen Beschluss Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft bei Gericht einreichen, müssen Sie einen Gerichtskostenvorschuss zahlen. Erst nach Eingang des Geldes wird Ihre Klage der WEG zugestellt. WiE rät: Überweisen Sie am besten sofort nach Erhalt der Rechnung! Lassen Sie sich zu lange Zeit, droht nämlich die Abweisung Ihrer Klage nur wegen einer zu späten Zustellung an den Gegner.

Wohnen im Eigentum

Hintergrund ist, dass grundsätzlich nicht nur Ihre Anfechtungsklage, sondern auch die Zustellung an die WEG innerhalb der einmonatigen Frist nach der Beschlussfassung (§ 46 WEGesetz) erfolgen muss. Wenn Sie aber Ihre Anfechtung erst kurz vor Fristende einreichen, kann das nicht mehr erfüllt werden. Denn das Gericht stellt erst zu, nachdem Sie den Gerichtskostenvorschusses gezahlt haben. Hierfür muss es erst eine Rechnung an Sie schreiben und den Zahlungseingang abwarten. Die gute Nachricht: Dauert das alles „nicht zu lange“, wirkt ausnahmsweise die Zustellung der Klage auf den Tag Ihrer Klageeinreichung zurück. Das heißt im Klartext: Ihre Anfechtung wird nicht wegen Fristablauf abgewiesen, auch wenn sie der WEG erst später als einen Monat nach dem Beschluss zugestellt wird.

Die alles entscheidende Frage lautet also: Was heißt „nicht zu lange“? Das wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Bisher gingen die Gerichte von 14 Tagen aus. Laut einem aktuellen BGH-Urteil (17.5.2019; Az. V ZR 34/18) dürfen maximal drei Wochen bis zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses vergehen.

Wohnen im Eigentum rät jedoch: Verlassen Sie sich nicht auf eine so lange Frist, die im Einzelfall auch kürzer ausfallen kann. Auf der sicheren Seite sind Sie als Wohnungseigentümer/in , wenn Sie die Gerichtskosten – nachdem Sie die Rechnung erhalten haben – sofort überweisen. So riskieren Sie nicht, dass Ihre ansonsten begründete Klage nur wegen einer zu späten Zustellung an den Gegner abgewiesen wird.

Sie sind WiE-Mitglied und haben Sie weitere Fragen zur Anfechtung? Dann nehmen Sie gern eine kostenfreien Rechtsauskünfte von WiE in Anspruch. Nähere Informationen