18.05.2021. Nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz dürfen Wohnungseigentümer*innen gemeinschaftsbezogene Ansprüche nur noch gemeinsam, also durch den Verband WEG, geltend machen. Einzelne Wohnungseigentümer*innen dürfen dies nach der neuen Rechtslage nicht mehr. Der BGH hat nun entschieden, was das für Gerichtsverfahren bedeutet, die bereits vor dem 01.12.2020 begonnen haben.

Nach dem Urteil des BGH (Az. V ZR 299/19; 07.05.2021) dürfen einzelne Wohnungseigentümer*innen Verfahren, die bereits vor dem 01.12.2020 bei Gericht begonnen haben, weiterführen ( in Anlehnung an § 48 Abs. 5 WEGesetz), solange die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Gericht nicht schriftlich „ihren entgegenstehenden Willen“ mitteilt, z.B. durch die Verwalter*in.

WiE begrüßt die Entscheidung des BGH. „Die Alternative wäre gewesen, dass unabhängig vom jeweiligen Verfahrensstand sämtliche bisherigen Verfahren nicht hätten fortgeführt werden können, weil nur die Wohnungseigentümergemeinschaft die Klage führen darf. Eigentümer*innen hätten dann möglicherweise zuerst ihre Gemeinschaft verklagen müssen, dass sie diese Klage auch führt. Das wäre nicht nur zeitraubend und umständlich gewesen, sondern hätte wegen Verjährung auch zu einem Rechtsverlust führen können“, sagt WiE-Rechtsreferent Michael Nack.

Im vorliegenden Fall ging es um Zypressen. Die Nachbarn des Klägers hatten auf ihrem Grundstück entlang der Grundstücksgrenze Zypressen gepflanzt, ohne dabei den erforderlichen Grenzabstand einzuhalten. Der Kläger, der Miteigentümer einer WEG, verlangt, dass die Bäume beseitigt werden. Amts- und Landgericht hatten der Klage stattgegeben, weil der Grenzabstand nicht eingehalten war. Hätte der BGH die Prozessführungsbefugnis der einzelnen Wohnungseigentümer*innen jetzt gekippt, wäre das Gerichtsverfahren unzulässig gewesen und die WEG des Klägers hätte ein neues Verfahren „starten“ müssen.

Hinweise von WiE:

  • Wenn Sie als einzelne Wohnungseigentümer*in Rechte, die sich aus Ihrem Gemeinschaftseigentum ergeben, bereits vor dem 01.12.2020 gerichtlich eingeklagt haben, und das Verfahren läuft noch, dürfen Sie dieses zu Ende führen – solange Ihre WEG nicht schriftlich dem Gericht mitteilt, dass sie das nicht will. Ihre WEG könnte das bereits anhängige Verfahren selber als Partei übernehmen oder Ihnen die Fortführung des Verfahrens untersagen, „etwa weil sie den Konflikt auf andere Weise als durch einen gerichtlichen Rechtsstreit beilegen will“, heißt es in dem Urteil.
  • Nach der neuen Rechtslage kann nur noch die WEG – nicht Sie als einzelne Eigentümer*in – Ansprüche, z.B. gegen Nachbarn, gerichtlich geltend machen. Seit dem 01.12.2020 kann also nur die WEG Klage erheben.