Was Wohnungseigentümergemeinschaften bei der Kontoeröffnung beachten müssen / Geldwerte Tipps zum Preis- und Leistungsvergleich im erweiterten WiE-Kurzratgeber „Wissenswertes zum WEG-Eigenkonto“

15.11.23. Wohnungseigentümergemeinschaften müssen ihre Gelder auf speziellen WEG-Eigenkonten anlegen. Das ist wichtig, denn nur auf Eigenkonten – also Konten, deren Inhaberin die Wohnungseigentümergemeinschaft ist – sind die Gelder vor einer Pfändung und Insolvenz der Verwaltung geschützt. Doch für WEGs ist es nicht immer einfach, den passenden Anbieter zu finden. WEGs sollten zudem einige Punkte beachten, wenn sie ein solches Konto eröffnen. Orientierung bietet hier der neue Kurzratgeber „Wissenswertes zum WEG-Eigenkonto“ des Verbraucherschutzverbandes Wohnen im Eigentum.

Um die Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) adäquat zu sichern, sollte jede WEG über Eigenkonten verfügen. Doch was ist bei der Eröffnung zu beachten? Zunächst sollte Kontoinhaberin die WEG selbst sein. „Verfügungsberechtigt ist dann der bestellte Verwalter“, erklärt Michael Nack, Rechtsreferent beim Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE). Dies könne ein gewerblich tätiger Verwalter oder ein Eigentümer aus der WEG selbst sein, der zum Verwalter bestellt wird. „Sinnvoll ist für eine selbstverwaltete WEG, zwei Verfügungsberechtigte zu bestimmen“, empfiehlt Nack. Bei der Eröffnung sollte die WEG am besten gleich zwei Konten eröffnen: ein Girokonto für die laufenden Ein- und Auszahlungen und ein Rücklagenkonto. Dies kann auch bei unterschiedlichen Banken oder Sparkassen erfolgen.

Bankenwechsel nur mit Bestellungsbeschluss oder Verwaltervollmacht

Wenn die Verwaltung ein solches WEG-Konto bei einer bestimmten Bank eröffnen möchte, muss dies durch einen Bestellungsbeschluss oder durch eine Verwaltervollmacht vorbereitet werden. „Leider halten sich nicht alle Verwaltungen daran. Manche führen einen Bankenwechsel durch, ohne dass es von der WEG beschlossen ist und die Wohnungseigentümer es rechtzeitig erfahren“, sagt Nack. „Nicht alle Beiräte in der WEG fordern dies auch ein.“ Hintergrund ist, dass Verwaltungen häufig eine bestimmte Bank bevorzugen, die ihnen einen günstigen Rahmenvertrag anbietet. „Dies müssen aber nicht unbedingt die besten Konditionen für die WEG sein“, so Nack. Um die Zahlungsvorgänge transparent zu gestalten, sollte die WEG zudem per Beschluss festlegen, wer Einsichtnahme in das Bankkonto haben soll. Das sind in der Regel die Beiratsmitglieder, können aber auch andere Wohnungseigentümer*innen sein. Diese muss die Verwaltung dann der Bank nennen.

Doch wo finden WEGs überhaupt Banken, bei denen sie ein Konto eröffnen können? „Wir haben unsere Mitglieder gefragt, welche Erfahrungen sie gemacht haben“, sagt WiE-Vorständin Gabriele Heinrich, „und mit unserem Fachwissen und aus den Erfahrungen der Wohnungseigentümer einen Ratgeber verfasst“. Im Kurzratgeber werden lokale und überregionale Kreditinstitute mit ihren Leistungen und Konditionen vorgestellt. Sind die Kontoführungsgebühren in der Regel noch überschaubar und werden teilweise keine zusätzliche Gebühren für die Rücklagenkonten erhoben, so variieren die Preise pro Überweisung bzw. Lastschrift erheblich: von 0,08 Euro bis 0,40 Euro je Überweisung bzw. Lastschrift, so das Ergebnis des WiE-Preisvergleichs. „Es lohnt sich, immer mal wieder die Angebote zu vergleichen“, so Heinrich. „Und in einigen Fällen lohnt es sich dann sogar, die Bank zu wechseln.“

Der neue Kurz-Ratgeber „Wissenswertes zum WEG-Eigenkonto: Die richtige Bank finden und Kostenrisiken vermeiden“ von WiE erläutert zudem, wie die Rücklagen der WEG risikoarm angelegt werden können. Mitglieder können den Kurzratgeber hier kostenlos herunterladen (bitte erst einloggen). Nicht-Mitglieder können ihn für 5 Euro inkl. MwSt. (pdf-Datei, 20 Seiten im DIN-A4-Format) über unseren Shop bestellen. Die Zusendung erfolgt innerhalb von wenigen Tagen.