10.05.2021. Nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz dürfen in Eigentumswohnungsanlagen jetzt auch außerhalb der Gebäude liegende Teile des Grundstücks zu Sondereigentum erklärt werden. Lesen Sie Näheres hierzu.

Ebenerdige Terrassen oder Gartenflächen können jetzt zusammen mit einer Wohnung ins persönliche Eigentum fallen. Stellplätze können sogar solo gekauft und weiterverkauft werden – egal ob es sich um Flächen unter freiem Himmel, Carports, Einzelgaragen oder Plätze in Sammelgaragen handelt. Vor der WEGesetz-Reform konnte Sondereigentum nur an Räumen innerhalb eines Gebäudes entstehen.

Haben Sie als Wohnungseigentümer*in bisher ein Sondernutzungsrecht an einer Terrasse, einem Gartenanteil oder einem Stellplatz (Gemeinschaftseigentum), ändert sich für Sie durch diese gesetzliche Änderung nichts: Sie haben dieses Sondernutzungsrecht auch weiterhin.

Es ist zwar möglich, die entsprechende Fläche in Sondereigentum „umzuwandeln“. Hierfür ist allerdings zunächst eine allstimmige Vereinbarung der Wohnungseigentümer*innen nötig – es müssen also alle Miteigentümer*innen zustimmen – und dann eine Änderung der Teilungserklärung. „In der Praxis wird das aufgrund dieser hohen Hürde wohl eher selten umgesetzt werden“, sagt WiE-Rechtsreferent Michael Nack. Er geht davon aus, dass die neue Möglichkeit wohl vor allem bei Neubau-Eigentumswohnungen zum Einsatz kommen wird.

Ihre WEG möchte eine Fläche, an der eine Miteigentümer*in ein Sondernutzungsrecht hat, in Sondereigentum umwandeln? Sie möchten Ihren Stellplatz verkaufen? Was Sie alles beachten müssen und wie Sie am besten vorgehen - lassen Sie sich hierzu im Rahmen unserer kostenlosen telefonischen Rechtsauskünfte für Mitglieder beraten.