Achtung, neues WEGesetz seit 01.12.2020! Bitte achten Sie auf das Datum der Veröffentlichungen!

10.01.2020. Gerade im Winter brennt in vielen Wohnungseigentumsanlagen der alte Streit wieder auf: Dürfen Schuhe, zumal wenn sie nass und schmutzig sind, vor der Wohnungstür abgestellt werden? Grundsätzlich ja, sagt Wohnen im Eigentum mit Blick auf die – spärliche und schon ältere – Rechtsprechung, wenn die Schuhe in der Nische des Türrahmens stehen bleiben und dies nicht zu einem Dauerzustand wird.

Nach Ansicht des Amtsgerichts Lünen ist es unverhältnismäßig, das Abstellen von Schuhen im Hausflur generell über die Hausordnung zu verbieten (07.09.2001, Az. 22 II 264/00). Das Gericht erklärte den entsprechenden Beschluss einer WEG für ungültig. Dieser sei zu weitgehend gewesen. „Wenn Schuhe nur kurzzeitig oder nur im Bereich des Türrahmens abgestellt werden“, entspreche das dem ordnungsgemäßen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums, so das Gericht.

Das Oberlandesgericht Hamm urteilte (20.4.1988, Az. 15 W 168 - 169/88), dass Schuhe bei schlechter Witterung vorübergehend auf der Fußmatte vor der Wohnungstür abgestellt werden dürfen. Wohnungseigentümer hatten die Aufhebung eines Beschlusses, der das witterungsbedingte, zeitweilige Abstellen der Schuhe auf der Fußmatte erlaubte, beantragt. Laut dem Gericht gebiete die Verkehrssicherungspflicht nicht, „einen Zustand völliger Gefahrenfreiheit“ zu schaffen.

Bei der Frage, ob das Abstellen der Schuhe im Hausflur erlaubt ist, müssen folgende Fälle unterschieden werden.

Fall 1: Die Hausordnung bzw. Gemeinschaftsordnung Ihrer WEG enthält hierzu keine Regelung und es gibt auch keinen Beschluss oder keine Vereinbarung der Eigentümergemeinschaft hierzu.

In diesem Fall gilt: Eine gegenseitige Rücksichtnahme ist auch beim Thema „Schuhe abstellen“ geboten. Sie als Wohnungseigentümer/in sind dazu verpflichtet, von dem Gemeinschaftseigentum, worunter das Treppenhaus und der Hausflur fallen, „nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß ein Nachteil erwächst“ (WEGesetz § 14 Nr. 1).

Das heißt konkret: Achten Sie darauf, dass Sie mit Ihren Schuhen keinesfalls Flucht- und Rettungswege, die unbedingt freigehalten werden müssen, versperren. Stellen Sie die Schuhe am besten in der Nische des Türrahmens ab, damit kein/e Bewohner/in oder Besucher/in dadurch belästigt wird oder darüber stolpert (in dem Zusammenhang ist die Verkehrssicherungspflicht zu nennen, der Sie nachkommen müssen – d.h. Sie müssen sicherstellen, dass kein/e Miteigentümer/in, Mieter/in oder Besucher/in in der Wohnungseigentumsanlage oder auf dem Grundstück zu Schaden kommt). Ein vorübergehendes Abstellen bei schlechter Witterung sollte ohnehin kein Problem sein (siehe Urteil des OLG Hamm).

Fall 2: Die Hausordnung bzw. ein WEG-Beschluss untersagt das Abstellen der Schuhe im Hausflur.

Eine solche Klausel bzw. ein entsprechender Beschluss ist zumindest anfechtbar, kann aber von einem Gericht auch als nichtig angesehen werden. Da es in Bezug auf das Abstellen von Schuhen kaum Rechtsprechung gibt, fällt eine Beurteilung hier nicht eindeutig aus.

Nach dem Urteil des AG Lünen können Sie einen Beschluss, mit dem generell das Abstellen von Schuhen im Hausflur verboten wird, innerhalb der üblichen Monatsfrist anfechten. Wenn das allerdings keiner tut, würde die Regelung für die Wohnungseigentümer und Mieter (sofern die Hausordnung in den Mietvertrag integriert wurde) bindend, das heißt, alle müssten sich daran halten.

Geht man allerdings davon aus, dass ein Schuhabstellverbot den Eigentümern den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums entzieht, wäre eine entsprechende Klausel in der Hausordnung bzw. der Beschluss hierüber nichtig. Dann müsste sich niemand an das Verbot halten.

Fall 3: Eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer (in der Regel in der Gemeinschaftsordnung) untersagt das Abstellen der Schuhe im Hausflur.

Eine Vereinbarung ist bindend und kann nicht angefochten werden. Möchten Sie die Vereinbarung aufheben bzw. ändern, brauchen Sie dafür die Zustimmung aller Wohnungseigentümer, was in der Regel schwierig werden dürfte.

Wohnen im Eigentum rät:

  • In Ihrer WEG gibt es häufig Streit wegen des Abstellens von Gegenständen in Treppenhaus und Hausflur? Dann sollten Sie zunächst einen Blick in Ihre Hausordnung, Gemeinschaftsordnung und Beschlusssammlung werfen und nachlesen, ob dort etwas geregelt ist.
     
  • Grundsätzlich gilt: Flucht und Rettungswege müssen aus Brandschutz- und Sicherheitsgründen frei bleiben, das heißt sie dürfen nicht zugestellt werden und es darf dort kein brennbares Material gelagert werden Versperrt ein/e Hausbewohner/in mit seinen/ihren Schuhen oder anderen Gegenständen Flucht und Rettungswege, sprechen Sie ihn/sie an und suchen Sie eine friedliche Lösung. Sollte sich an der Situation trotzdem nichts ändern, sprechen Sie Ihre Verwaltung an, die dann aktiv werden sollte.
     
  • Möchten Sie Regeln zur Nutzung des Treppenhauses und des Hausflurs festlegen (per Beschluss, in der Hausordnung oder als Vereinbarung), sollten diese verhältnismäßig sein. Eine Klausel bzw. ein Beschluss, die/der nur ein kurzzeitiges, witterungsbedingtes Abstellen der Schuhe bzw. ein Abstellen der Schuhe im Bereich des Türrahmens erlaubt, sollte von den meisten Gerichten als rechtmäßig angesehen werden. Das Abstellen von Schuhen generell zu verbieten, dürfte vor Gericht hingegen wenig Bestandskraft haben. Lassen Sie sich hierzu beraten und nehmen Sie die für WiE-Mitglieder kostenfreien telefonischen Rechtsauskünfte in Anspruch. Nähere Informationen und Terminvereinbarung.