14.10.2021. Das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz tritt in weiten Teilen am 01.12.2021 in Kraft. Einer der Kernpunkte: Als vermietende Eigentümer*in können Sie die Kosten für TV-Kabelverträge künftig nicht mehr auf Ihre Mieter*in umlegen – dafür aber einen Teil der Kosten für den gebäudeinternen Glasfaserausbau. Die wichtigsten Informationen zu dieser Regelung lesen Sie hier.

Das sogenannte Nebenkostenprivileg für TV-Kabelverträge gilt allerdings noch bis 30.06.2024, bis dahin gilt eine Übergangsfrist (Art. 15 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz; TKMoG). Ab dem 01.07.2024 können Mieter*innen dann entscheiden, ob sie Kabelfernsehen überhaupt haben möchten – und dann einen Anbieter wählen. Sie müssen sich also selbst darum kümmern und einen Vertrag abschließen – oder nicht.

Kosten für Glasfaser-Ausbau unter bestimmten Voraussetzungen umlegbar

Ab dem 01.12.2021 gilt: Wenn Sie als Vermieter*in den Ausbau Ihrer Gebäudeinfrastruktur mit Glasfaser in Auftrag geben, können Sie die Kosten hierfür unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf Ihre Mieter*in umlegen (sogenanntes „Glasfaserbereitstellungsentgelt“). Der Umlagebetrag ist allerdings gedeckelt – er darf pro Wohnung monatlich fünf Euro nicht überschreiten und ist in der Regel auf fünf Jahre begrenzt (höchstens neun Jahre). Welche Voraussetzungen für die Umlagefähigkeit des Glasfaserbereitstellungsentgelts gelten, können Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nachlesen.

Alternativ können Sie für die erstmalige Installation eines Glasfaseranschlusses unter bestimmten Voraussetzungen eine Modernisierungsmieterhöhung durchführen, das ermöglicht der neue § 555b Nr. 4a  – allerdings müssen hierfür bestimmte Bedingungen erfüllt sein.

Kritik an Abschaffung des Nebenkostenprivilegs für TV-Kabelverträge

Kritik an der Abschaffung des Nebenkostenprivilegs für TV-Kabelverträge kam unter anderem aus der Wohnungswirtschaft. Demnach seien kostengünstige Verträge zu Sammelkonditionen nicht mehr möglich, was Mehrkosten für die Mieter*innen bedeute. Zudem entstehe laut Verwalterverband VDIV für Vermieter*innen und Verwalter*innen ein Mehraufwand.

Mit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz wird die EU-Richtlinie des Europäischen Kodex für elektronische Kommunikation in nationales Recht umgesetzt. Einer der Kernpunkte ist der Anspruch der Bürger*innen auf einen schnellen Internetzugang, der ihre wirtschaftliche und gesellschaftliche Teilhabe sicherstellt. Das Gesetz enthält darüber hinaus weitere Regelungen, u.a. im Bereich Mobil- und Festnetzverträge.

Zum Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (Bundesgesetzblatt)

Hinweise von WiE:

  • Das neue Wohnungseigentumsgesetz räumt jeder einzelnen Wohnungseigentümer*in das Recht ein, „angemessene bauliche Veränderungen“ im Gemeinschaftseigentum zu verlangen, die „dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität“ dienen (§ 20 Abs. 1 (4) Wohnungseigentumsgesetz). Das bedeutet: Sie haben zwar einen gesetzlichen Anspruch auf einen Internetzugang mit sehr hoher Kapazität, doch keinesfalls dürfen Sie sich diesen im Alleingang ins Gebäude und in Ihre Wohnung legen lassen. Die Baumaßnahme braucht auf jeden Fall einen vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung. Ihre WEG muss formell über das „Ob“ der Maßnahme beschließen und kann auch über das „Wie“ der Maßnahme, also über die konkrete Aus- und Durchführung, mitbestimmen. Ihre WEG hat unabhängig vom neuen gesetzlichen Anspruch einzelner Wohnungseigentümer*innen die Möglichkeit, über den Ausbau der Gebäudeinfrastruktur durch Glasfaser zu beschließen (einfacher Mehrheitsbeschluss nötig).
  • Sie sind vermietende Eigentümer*in und haben Fragen zu den Änderungen, die sich durch das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz ergeben? Dann nehmen Sie als Mitglied gern unsere kostenlosen telefonischen WiE-Rechtsauskünfte in Anspruch. Nähere Informationen hierzu