12.06.2024. Als vermietende Eigentümer*in dürfen Sie die Kosten für TV-Kabelverträge ab 01.07.2024 nicht mehr auf Ihre Mieter*in umlegen. Das schreibt das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vor.

Das sogenannte Nebenkostenprivileg für TV-Kabelverträge gilt nur noch bis 30.06.2024, bis dahin gilt eine Übergangsfrist (Art. 15 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz; TKMoG). Ab 01.07. dürfen Sie als vermietende Eigentümer*in die TV-Kabelgebühren nicht mehr auf Ihre Mieter*in umlegen.

Hat Ihre WEG einen Sammelvertrag mit einem Kabelnetzbetreiber und diesen noch nicht zum 30.06.2024 gekündigt, sollte Ihre WEG dies möglichst zeitnah beschließen, vorausgesetzt die Mehrheit kommt hierfür zustande. Es kann allerdings auch sein, dass die selbstnutzenden Eigentümer*innen weiterhin an dem bestehenden Sammelvertrag festhalten möchten. Kommt keine Mehrheit für den Beschluss zur Kündigung des Sammelvertrags zustande, dann läuft dieser weiter und Sie als Vermieter*in bleiben auf den TV-Kabelgebühren sitzen, da die Umlagefähigkeit ab 01.07.2024 entfällt.

Gibt es hingegen keinen Sammelvertrag der WEG, können Sie als vermietende Eigentümer*in Ihren Vertrag selbst kündigen (gemäß den Kündigungsfristen im Vertrag).

Ihre Mieter*in kann dann entscheiden, ob sie Kabelfernsehen überhaupt haben möchte. Sie muss sich darum kümmern und selbst einen Vertrag abschließen, falls gewünscht.

Kosten für Glasfaser-Ausbau unter bestimmten Voraussetzungen umlegbar

Das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz ermöglicht es Ihnen als Vermieter*in, die Kosten für den Ausbau Ihrer Gebäudeinfrastruktur mit Glasfaser unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf Ihre Mieter*in umlegen (sogenanntes „Glasfaserbereitstellungsentgelt“). Der Umlagebetrag ist allerdings gedeckelt – er darf pro Wohnung monatlich fünf Euro nicht überschreiten und ist in der Regel auf fünf Jahre begrenzt (höchstens neun Jahre). Welche Voraussetzungen für die Umlagefähigkeit des Glasfaserbereitstellungsentgelts gelten, können Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nachlesen.

Alternativ können Sie für die erstmalige Installation eines Glasfaseranschlusses unter bestimmten Voraussetzungen eine Modernisierungsmieterhöhung durchführen, das ermöglicht der neue § 555b Nr. 4a  – allerdings müssen hierfür bestimmte Bedingungen erfüllt sein.

Mit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz wird die EU-Richtlinie des Europäischen Kodex für elektronische Kommunikation in nationales Recht umgesetzt. Einer der Kernpunkte ist der Anspruch der Bürger*innen auf einen schnellen Internetzugang, der ihre wirtschaftliche und gesellschaftliche Teilhabe sicherstellt. Das Gesetz enthält darüber hinaus weitere Regelungen, u.a. im Bereich Mobil- und Festnetzverträge.

Zum Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (Bundesgesetzblatt)

Hinweise von WiE:

  • Das Wohnungseigentumsgesetz räumt jeder einzelnen Wohnungseigentümer*in das Recht ein, „angemessene bauliche Veränderungen“ im Gemeinschaftseigentum zu verlangen, die „dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität“ dienen (§ 20 Abs. 1 (4) Wohnungseigentumsgesetz). Das bedeutet: Sie haben zwar einen gesetzlichen Anspruch auf einen Internetzugang mit sehr hoher Kapazität, doch keinesfalls dürfen Sie sich diesen im Alleingang ins Gebäude und in Ihre Wohnung legen lassen. Die Baumaßnahme braucht auf jeden Fall einen vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung. Ihre WEG muss formell über das „Ob“ der Maßnahme beschließen und kann auch über das „Wie“ der Maßnahme, also über die konkrete Aus- und Durchführung, mitbestimmen. Ihre WEG hat unabhängig vom neuen gesetzlichen Anspruch einzelner Wohnungseigentümer*innen die Möglichkeit, über den Ausbau der Gebäudeinfrastruktur durch Glasfaser zu beschließen (einfacher Mehrheitsbeschluss nötig).
  • Sie sind vermietende Eigentümer*in und haben Fragen zu den Änderungen, die sich durch das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz ergeben? Dann nehmen Sie als Mitglied gern unsere kostenlosen telefonischen WiE-Rechtsauskünfte in Anspruch. Nähere Informationen hierzu