Achtung, neues WEGesetz seit 01.12.2020! Bitte achten Sie auf das Datum der Veröffentlichungen!

25.06.2019. Seit 1. März müssen Wohnimmobilien- und Hausverwalter eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) nachweisen. Damit ist kein Sachkundenachweis - keine Anforderungen an die berufliche Qualifikation - verbunden, sondern lediglich geordnete Vermögensverhältnisse, die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und die Durchführung von Fortbildungen. Immer noch kann jede/r Verwalter werden, unabhängig davon, ob und was für eine Ausbildung er oder sie hat. Wohnen im Eigentum rät: Lassen Sie sich bei der nächsten Eigentümerversammlung von Ihrem Verwalter den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung vorlegen.

Dies kann für Sie als Wohnungseigentümer/in wichtig sein. Denn eine Berufshaftpflichtversicherung sichert Schäden, die der Verwalter gegenüber Wohnungseigentümern oder der WEG beim Durchführen seiner Tätigkeiten verursacht, ab.

Die Mindestversicherungssumme für Vermögensschäden liegt bei 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro pro Versicherungsjahr.

In der Vergangenheit konnten Wohnungseigentümer oder WEGs – selbst wenn sie nach einer Klage einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verwalter hatten – diesen nicht immer vollstrecken: Wenn der Verwalter keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, musste er mit seinem Privatvermögen haften und das war unter Umständen nicht ausreichend, um den Schaden abzudecken.

Mit dem „Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter“, das seit 1. August 2018 in Kraft ist, sollte durch Zulassungsregeln die Qualität des Berufsstandes gesichert werden. Aus Sicht von Wohnen im Eigentum ist das Gesetz in weiten Teilen eine Mogelpackung und dringend nachzubessern. Mehr dazu den Kommentar von WiE Vorstand Gabriele Heinrich im Berliner Tagesspiegel vom 10.7.2017. Weitere Informationen dazu unter 
Politik -> Verwalterberuf

Für Immobilienverwalter, die bereits vor dem 1. August 2018 tätig waren, galt eine Übergangsfrist bis zum 1. März 2019.