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12.06.2015. Hausverwalter dürfen für die Eigentümer keine Steuererklärungen erstellen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) am 10. März 2015 (VII R 12/14). Tun sie es doch, kann dies Nachteile für die Steuerpflichtigen haben, warnt WiE-Steuerexperte Helmut Bischoff.

Hausverwalter dürfen nach den Ausführungen zum Steuerberatungsgesetz in der Regel nicht steuerberatend tätig sein. Verwalten sie (vermietete) Häuser, Wohnungen oder Grundstücke, dürfen sie nach dem Urteil des BFH nur bestimmte Aufgaben bei der Steuererklärung übernehmen. Sie dürfen den aus dem Mietwohngrundstück erzielten Einnahmen-Ausgaben-Überschuss ermitteln, die Eigentümer über Abschreibungsmöglichkeiten beraten und die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung ausfüllen. Auch entsprechende Vorarbeiten zur Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie im Rahmen von Umsatzsteuererklärungen sind zulässig. Diese müssen sich aber auf die Einkünfte bzw. Umsätze aus dem Mietwohngrundstück beschränken.

Der Verwalter darf laut Urteil jedoch keine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und keine Umsatzsteuererklärung erstellen oder abgeben. Diese Arbeiten dürfen nur Steuerberater u.Ä. übernehmen. Bei Bereichen der Steuererklärung, die nicht das Haus oder die Wohnung betreffen, dürfen Verwalter Eigentümern ohnehin nicht helfen.

Bei entsprechenden Angeboten sollten Eigentümer skeptisch sein. „Klären Sie mit dem Verwalter, ob er dazu befugt ist, bevor Sie mit ihm Vereinbarungen über die Erstellung von Steuererklärungen treffen“, rät Helmut Bischoff, Steuerexperte bei Wohnen im Eigentum e.V. (WiE). Ist der Verwalter nicht als Steuerberater zugelassen und fehlt ihm die entsprechende Befugnis nach § 4 Nr. 4 StBerG, gilt dies als unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen. Die kann im Einzelfall durchaus auch Nachteile für die Steuerpflichtigen haben. „Streng genommen ist schon die Abgabe einer falschen Umsatzsteuererklärung eine Steuerhinterziehung. Auf die falsche Beratung durch den Verwalter können sich Eigentümer im Ernstfall nicht berufen. Und weil die Hilfe nicht erlaubt war, haben sie gegenüber dem Verwalter auch keinen Anspruch auf Schadenersatz.