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BGH-Urteile zur Haftung von Wohnungseigentümern / Einzelne Wohnungseigentümer haften nicht – oder doch? 

03.02.2010

Einzelne Wohnungseigentümer müssen nicht die Wasserkosten der gesamten Eigentümergemeinschaft zahlen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 20. Januar dieses Jahres  (Az. VIII ZR 329/08).

Ein Versorgungsunternehmen hatte von drei Wohnungseigentümern 3.600 Euro gefordert, weil Rechnungen für die Versorgung mit Trinkwasser und die Entsorgung des Abwassers nicht bezahlt worden waren. Die beklagten Eigentümer weigerten sich zu zahlen; der Bundesgerichtshof gab ihnen Recht.
Weil das Versorgungsunternehmen den Vertrag nicht mit einzelnen Eigentümern, sondern mit der Eigentümergemeinschaft als Verbund, vertreten durch den Verwalter, abgeschlossen hatte, haften einzelne Eigentümer nicht als Gesamtschuldner. Nach § 10 Abs. 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) müssen sie den ausstehenden Betrag lediglich anteilig, also ihren Miteigentumsanteilen entsprechend, begleichen. 
Im Juni 2009 entschied der BGH in einem ähnlichen Fall allerdings ganz anders: Ein staatliches Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsunternehmen hatte die Entsorgungsgebühren von einem einzelnen Eigentümer verlangt.
Zu Recht, urteilten die Richter unter dem Az. VII ZR 196/08. Denn nach einem in diesem Bundesland geltenden Landesgesetz haften Wohnungseigentümer als Miteigentümer persönlich und gesamtschuldnerisch für die Entgelte der Abfallentsorgung und der Straßenreinigung. Dass das Wohnungseigentumsgesetz in § 10 Abs. 6 und 8 eine Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers nur bis zur Höhe seines Miteigentumsanteils vorsieht, änderte am Urteil der BGH-Richter nichts.
Wohnungseigentümer können sich also gegenüber kommunalen Unternehmen, insbesondere wenn für deren Leistungen ein Anschluss und Benutzungszwang besteht, nicht auf die Haftungsbeschränkung des § 10 Abs. 8 WEG berufen. Das kann vor allem dann problematisch werden, wenn in einer kleineren Eigentümergemeinschaft einer oder mehrere Eigentümer in Zahlungsschwierigkeiten geraten: Die übrigen, solventen Eigentümer müssen dann in Vorleistung gehen und bleiben schlimmstenfalls auf den gesamten Kosten sitzen, wenn sie ihren gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch gegen ihre Miteigentümer nicht durchsetzen können. 
Andere Gerichte orientieren sich am BGH-Urteil. So entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im September wie der Bundesgerichtshof (16.09.2009, AZ.: 13 K 710/08).