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23.10.2014 Verwaltungsbeiräte engagieren sich ehrenamtlich für ihre Miteigentümer. Doch sie haben einen  Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Auch Kosten – beispielsweise für Büromaterial – können erstattet werden, entschied das Amtsgericht Hattingen in dem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 23. Januar 2014 (Az. 28 C 30/13).

Eine Eigentümergemeinschaft hatte entschieden, den Verwaltungsbeiräten jährlich eine Entschädigung von mindestens 200 Euro je Beirat zu zahlen. Außerdem werden den Beiräten Kosten – beispielsweise für Büromaterial – erstattet, wenn sie entsprechende Quittungen vorlegen.

Ein Wohnungseigentümer klagte gegen die Mehrheitsentscheidung, weil die Entschädigung seiner Meinung nach nicht dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Die Vergütung für Büromaterial hielt der Eigentümer für nicht sachgerecht: Es sei nicht ersichtlich, dass die Beiräte Büromaterial verbrauchen.

Das sahen die Richter des Amtsgerichts anders: Weil sie die Geschäfte für die Eigentümergemeinschaft besorgen, haben die Verwaltungsbeiräte einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung, urteilten sie. Der Beschluss der Eigentümergemeinschaft entspricht daher ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Festsetzung eines bestimmten Betrags beanstandeten sie ebenso wenig wie die Erstattung zusätzlicher Kosten –gegen Vorlage entsprechender Quittungen.