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08.06.2010

Nach  § 46 Abs. 1 S. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung eingereicht und innerhalb eines weiteren Monats – also zwei Monate nach der Versammlung – begründet werden. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom  2. Oktober 2009 (V ZR 235/08, veröffentlicht am 2.11.2009) sind diese Fristen bindend und können auch vom zuständigen Gericht nicht verlängert werden.
Einige Eigentümer einer Eigentümergemeinschaft hatten 2007 innerhalb der gesetzlichen Ein-Monats-Frist gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung geklagt. Vor Ende der  zweimonatigen Begründungsfrist beantragten sie beim zuständigen Amtsgericht Dessau die Verlängerung der Begründungsfrist. Das Gericht gewährte die Fristverlängerung – zu Unrecht, wie die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden. Nach diesem Urteil sind künftig auch vom Gericht bewilligte Fristverlängerungen unwirksam. 
Eigentümer müssen ihre Klageschrift deshalb in jedem Fall innerhalb eines Monats und die Klagebegründung innerhalb des zweiten Monats beim zuständigen Amtsgericht, also bei dem  Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnanlage liegt, einreichen. Die Kläger müssen im Einzelnen darlegen und belegen, warum ein Beschluss fehlerhaft ist und aufgehoben werden muss. Die Fehler („Anfechtungsgründe“) sind im Einzelnen zu benennen. Je genauer dies geschieht, desto größer sind die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens. Pauschale Ausführungen wie „entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung“ oder „verursacht zu hohe Kosten“ reichen in der Regel nicht aus. 
Dabei wird grundsätzlich zwischen „formellen“ und „materiellen“ Gründen unterschieden. Formelle Fehler liegen z. B. vor, wenn nicht alle Eigentümer zur Versammlung eingeladen oder nur unzureichend informiert wurden, der Beschluss unklar formuliert ist oder wenn die Stimmen falsch ausgezählt wurden.  Materielle Gründe beziehen sich auf den Beschlussinhalt: So kann beispielsweise eine beschlossene Maßnahme unwirtschaftlich oder technisch nicht durchführbar sein.