Achtung, neues WEGesetz seit 01.12.2020! Bitte achten Sie auf das Datum der Veröffentlichungen!

Die nächste Auflage der Energieeinsparverordnung (EnEV) ist nach Zustimmung des Bundesrats und Verabschiedung durch die Bundesregierung am 16. Oktober 2013 jetzt beschlossene Sache. Sie muss jetzt im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und tritt dann rund sechs Monate später in Kraft.
 
Laut EU-Vorgaben sollen ab 2021 nur noch Niedrigstenergie-Häuser gebaut werden. Ziel der Bunderegierung ist darüber hinaus ein weitgehend klimaneutraler Gebäudebestand bis 2050. Die Verordnung ist ein Zwischenschritt auf diesem Weg.

Neubauten
Für Neubauten steigen die Anforderungen an die Dämmung um durchschnittlich 20 Prozent, an die Energieeffizienz um durchschnittlich 25 Prozent, und zwar ab 1. Januar 2016. Dafür kommt es auf das Datum der Einreichung des Bauantrags beziehungsweise der Bauanzeige an. Bis Ende 2018 sollen die Anforderungen festgelegt werden, die ab 2021 für Niedrigstenergie-Gebäude gelten.

Bestandsbauten
Die Regeln für bestehende Gebäude bleiben unverändert, auch bei Sanierung. Das heißt aber auch: Die Vorschriften für die Dämmung von Geschossdecken und Isolierung von Rohren bleiben bestehen. Wer sie immer noch nicht umgesetzt hat, riskiert weiterhin Bußgeld. Im Übrigen kann sich die Neuregelung auf die KfW-Förderung auswirken, die sich an den Maßstäben für Neubauten orientiert.

Heizkessel
Bisher durften Heizkessel für Öl oder Gas, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut worden waren, nicht mehr genutzt werden. Künftig gilt das für Heizkessel mit Einbau vor 1. Januar 1985. Was später eingebaut wurde, muss spätestens nach 30 Jahren aus dem Verkehr gezogen werden. Nach Angaben der Bundesregierung werden allerdings Heizkessel in der Praxis im Durchschnitt ohnehin nach 24 Jahren ersetzt.

Diese Regeln gelten nicht für Niedrigtemperaturkessel und Brennwertkessel sowie Anlagen mit weniger als vier oder mehr als 400 Kilowatt Nennleistung.

Wer am 1. Februar 2002 selbst in seinem Ein-oder Zweifamilienhaus gewohnt hat, muss den Heizkessel nicht erneuern, auch nicht, wenn er später ausgezogen ist. Diese Pflicht trifft erst einen neuen Eigentümer, egal ob er durch Kauf, Erbschaft, Schenkung oder Versteigerung Besitzer der Immobilie wurde - ein wichtiger Punkt für die Preiskalkulation. Der neue Besitzer muss den Heizkessel dann innerhalb von zwei Jahren ersetzen.

Energieausweis
Energieausweise, die ab Inkrafttreten der EnEV ausgestellt werden, nennen eine Energieeffiezienzklasse von A+ bis H – ähnlich wie bei Kühlschränken oder anderen Haushaltsgeräten. Der Verkäufer muss den Energieausweis Kauf- und Mietinteressenten spätestens bei der Besichtigung des Objekts vorlegen, Käufern oder Mietern im Original oder als Kopie übergeben. In Gebäuden mit mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr, etwa mit einem Supermarkt, muss der Ausweis öffentlich ausgehängt werden.

Bestimmte Angaben aus dem Energieausweis sind künftig in Immobilienanzeigen mitzuteilen. Darauf steht ab Frühjahr 2015 Bußgeld.

Für neu ausgestellte Energieausweise sind künftig behördliche Stichprobenkontrollen vorgeschrieben. (Stand 30.10.13)