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Eigentümerversammlungen sind nicht öffentlich / Dritte müssen draußen bleiben 

09.06.2010

Eigentümerversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Alle Nicht-Eigentümer müssen draußen bleiben, wenn nur ein Eigentümer nicht mit der Anwesenheit des „Fremden“ einverstanden ist. Darauf weist Sandra Weeger-Elsner, Rechtsreferentin vonwohnen im eigentum, hin. So wird verhindert, dass Dritte Einsicht in die Geschäftsvorgänge der Gemeinschaft erhalten und/oder Einfluss auf die Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft nehmen.
Als „fremd“ gelten nach Wohnungseigentumsrecht und ständiger Rechtsprechung auch Menschen, die von den Beschlüssen der Eigentümerversammlung unmittelbar betroffen sind, z.B. Mieter der Wohnungen, enge Familienangehörige oder Partner der Eigentümer. Auch sie dürfen an der Versammlung nur teilnehmen, wenn alle Eigentümer damit einverstanden sind. Anders sieht es aus, wenn Teilungserklärung und/oder Gemeinschaftsordnung die Teilnahme dieser oder anderer Personen erlauben. 
Ausnahmen von dem Gebot der Nichtöffentlichkeit werden gelegentlich auch für Anwälte gemacht, wenn es um sehr komplexe (rechtliche) Angelegenheiten geht, die nur vor Ort, also in der Versammlung, erörtert werden können und/oder bei der ein oder mehrere Eigentümer fachliche Unterstützung brauchen.