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Wer eine Einliegerwohnung oder Eigentumswohnung an Urlauber vermietet, muss ein paar Regeln beachten. Besonders in Bayern, Hamburg und demnächst wohl in Berlin.

Wo es sogenannte Zweckentfremdungsverbote gibt, ist die Vermietung von Wohnraum als Hotelersatz verboten, also an Urlauber, aber auch etwa an Messebesucher oder Handwerker auf Montageeinsatz. Diese Regeln sollen das Knappe Wohnungsangebot schützen. Solche Bestimmungen gibt es in Hamburg. Bayern hat ein Gesetz, das den Kommunen den Erlass entsprechneder Satzungen erlaubt. Davon hat München Gebrauch gemacht.

In Berlin durchläuft eine entsprechende Regelung derzeit das Gesetzgebungsverfahren. Nach dem aktuellen Stand müssen Ferienwohnungen drei Monate nach Inkrafttreten der Regelung beim Bezirksamt gemeldet werden. Nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten müssen die Wohnungen wieder als regulärer Wohnraum angeboten werden.

Auf Verstöße gegen die Zweckentfremdungsregeln stehen Bußgelder. Eine Vorschriftswidrige Vermietung kann entdeckt werden, wenn sie über Ferienvermietungsportale erfolgt, aber auch durch Anzeige von Hotelbesitzern, die diese Art Konkurrenz überhaupt nicht schätzen, aber auch von Nachbarn oder anderen Wohnungseigentümern, die sich gestört fühlen.

Durch Mehrheitsbeschluss verbieten kann die Eigentümergemeinschaft diese Nutzung nicht ohne weiteres, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Soweit in Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung nichts anderes steht, ist auch die Vermietung an täglich wechselnde Gäste zulässig (V ZR 72/09).

Aber auch wer seine Räume ganz legal vermietet, muss einige Gesetze beachten. So werden in manchen Gemeinden – vor allem in Ferienorten – Kurabgaben fällig. Auch hier drohen Bußgelder, vor denen Ahnungslosigkeit nicht unbedingt schützt. Auskunft gibt die Gemeindeverwaltung.
Schließlich muss für die Mieteinnahmen Einkommensteuer gezahlt werden.