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19.12.2014 Überwachungskameras können ungebetene Gäste abschrecken oder helfen, Einbrecher zu überführen. Doch wer auf seinem Grundstück eine Kamera installiert, muss die Datenschutzregeln beachten und darf keine Persönlichkeitsrechte verletzen, entschied der Europäische Gerichtshof EuGH am 11. Dezember.

Weil mehrmals Fenster seines Hauses eingeschlagen worden waren und seine Familie bedroht wurde, installierte ein Hausbesitzer aus Tschechien eine Kamera an seinem Haus. Sie überwachte den Hauseingang, die Straße vor dem Grundstück und den Eingang des gegenüberliegenden Hauses – und filmte zwei Männer, als sie die Scheiben des Hauses zerschossen.

 

Einer der Täter fühlte sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, weil er auf der Straße ohne seine Zustimmung gefilmt worden war. Die tschechischen Datenschützer verhängten deshalb ein Bußgeld – gegen den Hausbesitzer. Der klagte dagegen – jetzt entschied auch der EuGH gegen ihn: Der Schutz des Eigentums rechtfertigt nach Ansicht der Luxemburger Richter in der Regel keine Videoüberwachung des öffentlichen Raums. Videoaufzeichnung ohne Zustimmung sind nur in seltenen Ausnahmen möglich, „wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich“ sind. Die Mitgliedsstaaten dürfen eigene Regeln erlassen, wenn es um Verhütung und Verbrechensbekämpfung geht.

 

In Deutschland setzt das Bundesdatenschutzgesetz der Videoüberwachung durch Haus- und Wohnungseigentümer enge Grenzen. Die Überwachung von Toiletten, Duschen oder Umkleidekabinen ist generell verboten. Einfamilienhausbesitzer dürfen ihr eigenes Grundstück mit Kameras überwachen – wenn sie es alleine bewohnen. Doch das Recht auf Videoüberwachung endet an der Grundstücksgrenze: Nachbargrundstücke oder öffentliche Flächen dürfen nicht von den Kameras erfasst werden. Das Filmen von fremden Grundstücke kann strafrechtliche Konsequenzen haben (§201a des Strafgesetzbuchs).

 

In Mehrfamilienhäusern gelten Zufahrten und Eingänge als öffentliche Bereiche, da Bewohner und Besucher auf die Nutzung dieser Bereiche angewiesen sind. Sie dürfen daher nicht permanent überwacht werden. Der Innenbereich eines Mehrfamilienhauses ist zwar eigentlich nicht-öffentlich zugänglich. Doch die dauerhafte Überwachung von Treppenaufgängen, Fluren oder Fahrstühlen ist dennoch ein schwerer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen – und nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Wunsch, Vandalismus oder Schmierereien zu verhindern, rechtfertigt keine permanente Videoüberwachung dieser Bereiche. Die eigenen Wohnungen und Wohnungseingangstüren sind ganz tabu.

 

In jedem Fall muss beispielsweise durch Schilder oder Symbole auf die Überwachung hingewiesen werden. Betroffene müssen erkennen können, welche Bereiche gefilmt werden, sodass sie ausweichen oder sich entsprechend verhalten können. Wichtige Informationen enthält die vom Düsseldorfer Kreis herausgegebene Orientierungshilfe „Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“.

 

(Stand: 19.12.2014)