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Gesetzesänderung ermöglicht Zwangsvollstreckungen zugunsten von WEGs 

05.09.2009

Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) längst überfällige Hausgeldzahlungen oder andere Schulden eines einzelnen Eigentümers im Wege einer Zwangsversteigerung eintreiben wollte, hatte sie bisher schlechte Karten. Das Finanzamt verweigerte in der Regel die Herausgabe des Einheitswertes der Wohnung (der Einheitswert ist die Besteuerungsgrundlage, die das Finanzamt seinen Steuererhebungen, z. B. der Grund- oder Grunderwerbssteuer, zugrunde legt). Begründung: Steuergeheimnis zum Schutz des säumigen Eigentümers.

Ohne die Kenntnis des Einheitswertes ist aber die Einleitung einer Zwangsversteigerung nicht möglich. Denn eine der Voraussetzungen für die Zwangsversteigerung ist, dass der Zahlungsrückstand des Schuldners 3 Prozent des Einheitswertes der Wohnung übersteigt. Dies muss nachgewiesen werden.

Durch Gesetzesänderungen - §18 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sowie § 10 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) – ist dieses Problem jetzt aus dem Weg geräumt. 

Besteht die Gemeinschaft nur aus zwei Wohnungseigentümern, kann der vollstreckende Wohnungseigentümer den Einheitswert erfahren (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Immer unter der Voraussetzung, dass ein vollstreckbarer Titel vorliegt (§ 10 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 ZVG).

Die Gesetzesänderung gilt seit dem 11.7.2009