Achtung, neues WEGesetz seit 01.12.2020! Bitte achten Sie auf das Datum der Veröffentlichungen!

7.3.2016 Sind Sie Eigentümer einer leer stehenden Wohnung? Ist Ihr Haus ohne Mieter? Dann haben Sie unter Umständen wegen des Mietausfalls das Anrecht auf einen Rabatt bei der Grundsteuer. Den Antrag für das vergangene Jahr müssen Sie bis Ende März bei der Behörde stellen, die Ihren Grundsteuer-Bescheid erlassen hat (Steueramt Ihrer Gemeinde oder Finanzamt bei Stadtstaaten Hamburg, Bremen und Berlin).

 

Den Steuernachlass bekommen Sie unter folgenden Bedingungen:

  • Sie sind Eigentümer einer oder mehrerer Immobilien, die keine oder nur wenig Mieteinnahmen bringen.
  • Der Leerstand der Immobilie oder geringe Mieteinnahmen sind unverschuldet. Gründe für einen Steuernachlass sind zum Beispiel Mietpreisverfall wegen einer schlechten Lage oder auch Leerstand wegen Wasserschäden oder Wohnungsbrand.
  • Sie müssen als Vermieter nachweisen können, dass Sie sich um die Vermietung der Immobilie bemüht haben, etwa durch Anzeigen in der Zeitung oder im Internet sowie durch Makler-Aufträge.

 

So viel erlässt Ihnen das Finanzamt:

Wenn die Miteinnahmen um mehr als die Hälfte unter dem normalen Rohertrag liegen, werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Wenn die Einnahmen komplett ausbleiben, sind es bis zu 50 Prozent. Was das in Euro heißt, richtet sich vor allem nach dem Einheitswert der Wohnung und dem Hebesatz der Gemeinde. Der Erlass kann leicht mehrere 100 Euro für Sie ausmachen.

 

Als Mitglied von Wohnen im Eigentum e.V. profitieren Sie von unserem Rundumschutz für Vermieter, z.B. der kostenlosen telefonischen Erstberatung zum Mietrecht. Mehr dazu erfahren Sie hier.