03.03.2012 Der Mieter hat laut Gesetz einen zusätzlichen Kündigungsschutz, wenn die Wohnung während seiner Mietzeit in Wohneigentum umgewandelt wurde: Der neue Eigentümer kann erst drei Jahre nach Grundbucheintragung wegen Eigenbedarfs kündigen. Diese Frist kann die Landesregierung durch Verordnung verlängern, wenn geeignete Mietwohnungen knapp sind. Solche Verordnungen gibt es etwa für Großstädte und andere Gemeinden in Bayern, in einigen Städten Baden-Württembergs und Hessens oder für Teile Berlins. In NRW gab es früher eine solche Verordnung, sie wurde 2006 aufgehoben. Jetzt hat die Landesregierung eine neue Verordnung erlassen. Nach ihr beträgt die Frist in Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster acht Jahre, in zahlreichen weiteren Kommunen fünf Jahre, zum Beispiel in Bottrop, Dortmund, Leverkusen, Aachen, Paderborn, Mettmann oder Waltrop.
Diese Regeln betreffen nicht Wohnungen, die schon bei Einzug des aktuellen Mieters Eigentumswohnung waren, dort gelten die normalen Regeln: Der Käufer kann bei Eigenbedarf jederzeit mit den regulären Fristen kündigen.
Eine vollständige Liste der NRW-Gemeinden mit verlängerter Wartezeit finden Sie hier:
http://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=6&val=1317...