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Wer Handwerker an Haus oder Wohnung ohne Rechnung arbeiten lässt, kann bei Mängeln Gewährleistungsansprüche nicht gerichtlich durchsetzen, hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.

Ein Hausbesitzer beauftragte einen Handwerker, 170 Quadratmeter Grundstückszufahrt für 1800 Euro so zu Pflastern, dass sie mit Lkw zu befahren wäre. Das Material stellte der Auftraggeber. Eine Rechnung sollte es nicht geben. Bald nach Ende der Arbeiten zeigten sich Unebenheiten, die der Handwerker mit einem Rüttler zu beseitigen versuchte – ohne Erfolg. Die Sandschicht unter dem Pflaster war zu dick, stellte ein Sachverständiger fest. Daraufhin verlangte der Auftraggeber vom Handwerker 6000 Euro für die Beseitigung der Mängel – ebenefalls ohne Erfolg. Das Gericht: Der Auftrag „ohne Rechnung“ sei eine Schwarzgeldabrede, also Gesetzeswidrig und deshalb insgesamt nichtig. Damit gebe es auch keine Gewährleistungsansprüche (1 U 105/11).