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Der Bundesfinanzhof (BFH) ist bei der steuerlichen Anerkennung von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen großzügiger als die Finanzverwaltung. In zwei Fällen hat der BFH den Steuerabzug auch für Leistungen jenseits der Grundstücksgrenze anerkannt, das Finanzamt hatte das abgelehnt.

Reinigung der kommunalen Gehwege
Wer mit Reinigung und Schneeräumen der Gehwege an seiner Grundstücksgrenze einen Dienstleister beauftragt, kann die Kosten in der Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Das hatte das Finanzamt im entschiedenen Fall abgelehnt, weil der Gehweg auf kommunalem Boden liege. Es ging um 142,80 Euro. Dagegen sagt der BFH, dass es nicht in jedem Fall auf die Grundstücksgrenze ankomme. Wenn die Dienstleistung dem Haushalt diene, in direkter räumlicher Nähe zum Haushalt erbracht und üblicherweise von Familienmitgliedern erledigt werde, genüge das für den Steuerabzug. Das liegt für den BFH insbesondere vor, wenn der Steuerzahler als Eigentümer oder Mieter zu Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und Gehwegen verpflichtet ist (VI R 55/12).

Anschluss ans öffentliche Versorgungsnetz
Ähnlich bewertet der BFH Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnehmen, nicht aber beim Neubau. Auch hier ist nicht entscheidend, ob ein Teil der Arbeiten jenseits der Grundstücksgrenze ausgeführt wird, sondern es kommt darauf an, ob die Arbeiten in unmittelbarem räulichen Zusammenhang mit dem Haushalt stehen und ihm dienen. Das gilt für Arbeiten an den Hausanschlüssen, auch soweit diese außerhalb des Grundstücks durchgeführt werden. Sie sind insgesamt steuerbegünstigt (VI R 56/12).
Juli 2014