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Das müssen auch Haus- und Wohnungseigentümer/innen beachten!

Ab 1. Januar 2015 gilt der Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde. Das kann auch Haus- und Wohnungseigentümer betreffen - und bringt in manchen Fällen sogar erhebliche Haftungsrisiken.

Pflicht für jeden Arbeitgeber
Alle Arbeitgeber müssen künftig Mindestlohn zahlen, auch private. In privaten Haushalten betrifft das vor allem die Beschäftigung von Personal für Reinigung, Haushaltshilfe, Gartenarbeiten und Pflege. Alle haben Anspruch auf 8,50 Euro brutto pro Stunde. Der Mindestlohn muss spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats gezahlt werden, der auf den Monat der Arbeitsleistung folgt. Das kann durch keine Vereinbarung und durch keinen Verzicht der Arbeitnehmer geändert werden (§ 3 Mindestlohngesetz – MiLoG). Diese können auch nachträglich noch ihre Ansprüche durchsetzen.

Allerdings gilt die Mindestlohn-Pflicht nur für eigene Arbeitnehmer der Privatleute, nicht bei einem Auftrag an ein Dienstleistungsunternehmen oder an einen Selbstständigen. Wenn also Privatleute eine Gartenbaufirma mit der Pflege der Außenanlagen beauftragen, ist Mindestlohn kein Thema für sie. Ebenso bei Einschaltung eines selbstständigen Pflegedienstleisters. Was aber nicht hilft, ist ein simpler Etikettenschwindel: Eine Putzhilfe bleibt Arbeitnehmerin, auch wenn sie als selbstständig bezeichnet wird.

Es kommt auf den Stundenlohn an
Der Mindestlohn gilt für alle Formen von Beschäftigung und Entlohnung, also auch für Mini-Jobber oder pauschal bezahlte Kräfte. Bei ihnen kommt es darauf an, wieviel Zeit sie tatsächlich arbeiten. in dieser Zeit müssen sie mit ihrer Bezahlung auf mindestens 8,50 Euro kommen, sonst haben sie Anspruch auf einen Aufschlag. Das gilt, wenn sie für 450 Euro mehr als 52,9 Stunden im Monat arbeiten. Wer Arbeitnehmer zu solchen Konditionen beschäftigt, sollte deshalb überprüfen, ob der gesetzliche Mindestlohn erreicht wird. Gegebenenfalls sollten die Verträge angepasst werden, in Grenzfällen kann die Festlegung einer Höchstarbeitszeit Sicherheit geben – diese muss dann allerdings in der Praxis auch eingehalten werden.

Bußgeld
Wer den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, kann mit Bußgeld belegt werden, theoretisch bis zu einer Hölhe von 500.000 Euro.

Gesteigerte Risiken für manche WEGs und Hausbesitzer
Unternehmer haben beim Mindestlohn schärfere Pflichten – und das kann auch für Hausbesitzer und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) gelten. Sind sie nämlich unternehmerisch tätig - geben sie z.B. Energie aus einem Blockheizkraftwerk oder einer Solaranlage ab, machen z.B. ein Schwimmbad der Öffentlichkeit zugänglich oder lassen den Verwalter eine Tiefgarage im Gemeinschaftseigentum bewirtschaften -, dann sind sie nicht nur dafür verantwortlich, dass sie selbst den Mindestlohn zahlen, sondern auch dafür, dass von ihnen beauftragte Firmen sich an diese Regeln halten. Zahlen diese weniger, haftet der Unternehmer für die Differenz. Ausnahme: Er kann nachweisen, dass er von dem Verstoß weder fahrlässig noch grob fahrlässig wusste. Grob fahrlässig wäre die Unkenntnis beispielsweise, wenn klar ist, dass der beauftragte Dienstleister mit seinem Angebot so niedrig liegt, dass es ohne Unterschreitung der Mindestlöhne nicht realisierbar ist.
In solchen und vergleichbaren Fällen sollten WEGs die Rechtslage jedenfalls prüfen lassen.

Nicht fürs Ehrenamt
Der Mindestlohn gilt nicht für ehrenamtliche Tätigkeiten. Soweit also Beiräte für ihren Zeitaufwand eine Entschädigung bekommen, fällt diese nicht unter die Regeln.

Stand: August 2014