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Laut und bunt soll es sein. Das Feuerwerk zum Jahreswechsel gehört für die meisten Menschen dazu. Doch die Raketen verursachen alljährlich hohe Schäden – auch an Gebäuden. Wer sich fahrlässig verhält oder gar gegen bestehende Gesetze und Verordnungen verstößt, muss in der Regel für den Schaden haften. Die meisten Silvesterraketen gehören zur Gefahrenklasse II (BAM- PII). Sie dürfen nach § 23 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) nur am 31. Dezember und  1. Januar gezündet werden, und zwar nur von Erwachsenen.

 

Das Abbrennen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten. In der Nähe von besonders gefährdeten Gebäuden wie Reet- oder Strohdachhäuser muss beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern nicht nur ausreichend Abstand gehalten, sondern auch die Windrichtung beachtet werden. Städte und Gemeinden können das Abfeuern von Raketen aus Lärmschutzgründen zeitlich beschränken oder aus Brandschutzgründen räumlich einschränken bzw. generell verbieten (1. SprengV § 24). So dürfen beispielsweise in den historischen Altstädten von Tübingen, Goslar oder Quedlinburg gar keine Raketen und Böller abgefeuert werden, ebenso auf den Inseln Amrum und Sylt. Wer’s trotzdem tut, riskiert hohe Geldbußen – und hohe Schadenersatzforderungen, wenn’s brennt.

 

Kein Brandrisiko eingehen!

Setzt eine Rakete ein Haus oder eine Wohnung in Brand, kann’s für den Absender richtig teuer werden – nicht nur bei historischen Gebäuden. Weil Versicherungen bei Fahrlässigkeit in der Regel nicht haften, sollte man die Gebrauchsanweisungen lesen – und genau einhalten. So dürfen die meisten Feuerwerke nur im Freien gezündet werden. Selbst bei sogenannten Tischfeuerwerken ist ein Abbrennen in der Wohnung nicht immer ausdrücklich erlaubt. Auch in Treppenhäusern, Fluren oder auf Balkonen darf nicht gezündelt werden.

 

„Selbst gebaute Feuerwerkskörper oder Raketen ohne Identifikationsnummer des Bundesamts für Materialforschung (BAM) sind tabu“, warnt Sandra Weeger-Elsner. In Deutschland verkaufte Feuerwerkskörper müssen eine BAM-ID-Nummer haben, zum Beispiel „BAM-F2-0001“. Das Abbrennen von illegalen Feuerwerkskörpern ist gefährlich und eine Straftat nach § 40 Sprengstoffgesetz. Sie kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.

 

Wer übernimmt den Schaden?

Verursacht eine Rakete trotz aller Sorgfalt Schäden am Haus, kommt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Verursachers dafür auf. Ist der Verursacher unbekannt, zahlt die eigene Gebäudeversicherung – in der Regel auch für Folgekosten wie beispielsweise Schäden durch Löschwasser. Auch die Hausbewohner sind in der Pflicht. Sie sollten in der Silvesternacht die Fenster geschlossen halten und auf dem Balkon keine leicht brennbaren Gegenstände lagern. Sonst kann ihnen im Fall des Falles eine Mitschuld angelastet werden.

 

(Stand: 18.12.2014)