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BGH stärkt Verbraucherrechte / Unangemessene Benachteiligung durch einseitige Vertragsklauseln/ Verträge prüfen / Unter Vorbehalt zahlen

03.02.2010

Hausgeld- und Nebenkostenabrechnungen bringen für viele Eigentümer und Mieter unliebsame Überraschungen. Strom und Gas sind oft teurer als geplant; mitunter ändern Versorgungsunternehmen Preise und Bedingungen ohne dass der Kunde (auch) auf dem Postwege informiert wird.

Kunden müssen nicht jede Preiserhöhung ihres Versorgungsunternehmens tolerieren. Wenn Gas, Strom, Wärme und Wasser teurer werden, lohnt sich ein Blick in den jeweiligen Vertrag und die allgemeinen (sonstigen) Vertragsbedingungen. 
„Werden ausschließlich Preissteigerungen, nicht aber Preissenkungen weitergegeben, dürfte die Klausel nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) unwirksam sein“, erklärt Sandra Weeger-Elsner, Rechtsreferentin des Verbraucherschutzvereins wohnen im eigentum e.V. „Der höhere Preis muss dann nicht akzeptiert bzw. gezahlt werden.“
180 Kunden hatten gegen Preiserhöhungsklauseln in Erdgas-Sonderverträgen der Essener Stadtwerke geklagt – der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied am 13. Januar 2010 (VIII ZR 81/08) zu ihren Gunsten: Einseitige Preisanpassungsklauseln, die dem Versorger erlauben, höhere Kosten an die Kunden weiterzugeben, ihn aber nicht verpflichten, bei sinkenden Kosten die Preise zu senken, benachteiligen die Kunden unangemessen. Eine Preisanpassungsklausel muss, so das Urteil der Richter, beide Möglichkeiten beinhalten. 
Allerdings können sich nicht alle Eigentümer und Mieter auf das Urteil des BGH berufen und eine Mehrzahlung verweigern bzw. auf Rückzahlungen hoffen. Die Versorgungsunternehmen verwenden unterschiedliche Preisanpassungsklauseln. Die Vertragsformulierungen sind oft sehr komplex – und für Laien kaum zu durchschauen. Für Eigentümergemeinschaften kann es sich lohnen, einen Anwalt zu Rate zu ziehen und die Verträge prüfen zu lassen. 
„Nichts falsch machen kann man mit einer Zahlung „unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung“, erklärt Sandra Weeger-Elsner. Der Vorbehalt sollte gegenüber dem Versorger schriftlich erklärt werden; den Erhalt der Erklärung sollte man sich ebenfalls schriftlich bestätigen lassen.
Mit der „Zahlung unter Vorbehalt“ zeigen die Kunden, dass sie mit dem höheren Preis nicht einverstanden sind. Stellt sich später heraus, dass die Vertragsklauseln unwirksam sind, kann der zu viel gezahlte Betrag innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist zurückgefordert werden.