Achtung, neues WEGesetz seit 01.12.2020! Bitte achten Sie auf das Datum der Veröffentlichungen!

26.01.2015. Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) müssen keine Lizenzgebühren an die GEMA zahlen, wenn sie Hörfunk- und Fernsehsendungen über eine Gemeinschaftsantenne empfangen und mithilfe eines Kabelnetzes an die einzelnen Wohnungseigentümer weiterleiten. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts München ist die Versorgung der Wohneinheiten keine zustimmungs- und zahlungspflichtige öffentliche Wiedergabe nach §§ 15 Abs. 2 und 3, 20, 20b Urhebergesetz (UrhG) (OLG München, Urteil v. 11.09.14, Az. 6 U 2619/13).

 

Die GEMA hatte von einer WEG mit 343 Wohneinheiten eine Lizenzgebühr von 1.078,39 Euro im Jahr verlangt. Als die WEG nicht zahlte, klagte die GEMA – doch das OLG München entschied zugunsten der WEG. Die unentgeltliche, unveränderte und vollständige Übertragung der Fernseh- und Hörfunksignale über ein Kabelnetz soll nach Auffassung der Richter nur den Empfang der Wohnungseigentümer verbessern. Durch die Weiterleitung wird kein anderes Publikum erreicht; außerdem ist die Zahl potenziellen Nutzer begrenzt: Anders als Gäste in Hotels oder Gaststätten wechseln Wohnungseigentümer  in einer Wohnanlage nur selten.

 

Weil die Sendungen nur im privaten Rahmen – in den Wohnungen der Eigentümer – gehört und gesehen werden, handelt es sich nach Auffassung der Richter nicht um eine öffentliche Wiedergabe. Die Größe der WEG mit über 300 Wohneinheiten spielt keine Rolle. Bislang galten 75 Wohneinheiten als Grenze.

 

Das Urteil des OLG München ist noch nicht rechtskräftig. Die GEMA hat Revision eingelegt. „Es bleibt abzuwarten, wie der BGH und andere Gerichte entscheiden“, meint Sandra Weeger-Elsner, Rechtsberaterin bei wohnen im eigentum. „Es kommt sicher immer auf den Einzelfall an.“ Auch wenn ein „Restrisiko“  bleibt, kann es sich für WEGs lohnen, unter Berufung auf das Urteil des OLG München Einspruch gegen GEMA-Gebühren einzulegen. „Wenn man nichts unternimmt, zahlt die WEG am Ende, obwohl gar kein Anspruch der GEMA besteht.“

 

(Stand: 26.01.2015)