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8.2.2019. Wohnungsmieter müssen keine Verwaltungskostenpauschale zahlen, wenn diese nicht als Teil der Nettomiete im Mietvertrag ausgewiesen ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (19.12.2018, Az VIII ZR 254/17).  Bei der Wohnraummiete können, so der BGH, über die Grundmiete hinaus nur die Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, nicht aber Verwaltungskosten oder andere Kostenarten.​

Geklagt hatte ein Mieter einer Wohnung in Berlin. Er forderte die Verwaltungskosten zurück, die er von Juli 2015 bis Januar 2017 gezahlt hatte (insgesamt 601,65 Euro). Im Formular-Mietvertrag waren diese als Pauschale mit monatlich 34 Euro neben der Nettokaltmiete sowie einem Betriebskosten- und einem Heizkostenvorschuss ausgewiesen.

Das Landgericht Berlin hatte seiner Klage stattgegeben. Die Revision des Vermieters wies der Bundesgerichtshof zurück. Die Begründung: Eine in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag gesondert ausgewiesene Verwaltungskostenpauschale stellt eine zum Nachteil des Mieters von § 556 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abweichende und damit gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksame Vereinbarung dar. Dies gilt, „sofern aus dem Mietvertrag nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich bei dieser Pauschale um einen Teil der Grundmiete handelt.“ Bei der Wohnraummiete können, so der BGH, über die Grundmiete hinaus nur die Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, nicht aber Verwaltungskosten oder andere Kostenarten. Welche Betriebskosten umlagefähig sind, ergibt sich aus dem Katalog in §2 der Betriebskostenverordnung.

Wohnen im Eigentum rät: Vermieter sollten in dieser Sache keinen Streit mit ihren Mietern riskieren. Das Aufschlüsseln der Grundmiete empfiehlt sich nicht. Sie können entweder schon die Grundmiete so hoch ansetzen, dass die eigenen Verwaltungskosten mit abgedeckt sind, oder sollten diese Kosten auf die eigene Kappe nehmen. Letzteres kann auch nötig werden, wenn im konkreten Fall die Grundmiete nicht erhöht werden darf, weil die Mietpreisbremse greift.

Nähere Informationen zu den Betriebskosten sowie zu den Verwaltungs- und Instandhaltungskosten finden Sie auf der Website von Wohnen im Eigentum. 

Wie Betriebs- und Verwaltungskosten für das Gemeinschaftseigentum in einer WEG verteilt werden, können Sie hier nachlesen.

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