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4.10.2018. WiE fordert seit langem eine Verpflichtung der Verwaltungen, WEG-Eigenkonten für das WEG-Vermögen einzurichten und alte Treuhandkonten auf WEG-Eigenkonten umzustellen. Auch wenn diese Forderung bereits seit über 10 Jahren der geltenden Rechtslage entspricht, sieht die Praxis anders aus. Immer noch führen nicht wenige Verwaltungen WEG-Vermögen auf Treuhandkonten, unterstützt von den Banken, die oft so tun, als gebe es keine Alternative. Wohnungseigentümer haben dann kaum eine Chance, sich gegen Verwaltung und Bank gleichzeitig durchzusetzen, um das ihnen zustehende WEG-Eigenkonto einrichten zu können.

Der immer noch gängigen Praxis der Führung von Treuhandkonten hat nach anderen Gerichten (vgl. z.B. LG Hamburg, 28.01.2015, Az. 318 S 118/14; LG Frankfurt/Oder, 14.07.2014, Az. 16 S 46/14) nun auch das LG Saarbrücken in einer aktuellen Entscheidung (4.5.2018, Az. 5 S 44/17) ganz klar einen Riegel vorgeschoben. Das Gericht hat einem Wohnungseigentümer Recht gegeben, der sich geweigert hatte, fällige Hausgeldansprüche auf das Treuhandkonto zu überweisen.

Der Verwalter sei im Zuge nach § 27 Abs. 5, Satz 1 WEGesetz verpflichtet, eingenommene Gelder von seinem Vermögen getrennt zu halten und ein Konto auf den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einzurichten. Der mit dieser Vorschrift bezweckte Insolvenz- und Pfändungsschutz der eingenommenen Gelder verbiete es, die Gelder auf einem Eigenkonto des Verwalters zu führen, bei dem Kontoinhaber und Verfügungsberechtigter der Verwalter ist.

Die Führung eines offenen Treuhandkontos mit dem Verwalter als Kontoinhaber sei unzulässig, die ältere Rechtsprechung zu diesem Thema überholt, so das LG Saarbrücken. Der beklagte Wohnungseigentümer dürfe die Hausgeldzahlung auf ein offenes Treuhandkonto daher verweigern. Der Anspruch auf Hausgeldzahlung sei laut LG Saarbrücken solange nicht fällig, bis ein Eigenkonto der Gemeinschaft eingerichtet ist.

WiE fordert seine Mitglieder ausdrücklich dazu auf, die Entscheidung des LG Saarbrücken zum Anlass zu nehmen, auf Verwaltungen, die immer noch Treuhandkonten führen, Druck auszuüben, ein WEG-Konto einzurichten bzw. die Umstellung auf ein WEG-Eigenkonto zu verlangen. Ein weiteres Argument für die Umstellung: Die Nichtzahlung von Hausgeld aufgrund eines falschen Kontos, das die Verwaltung zu verantworten hat, wird so zu einem Schaden für die gesamte WEG, also für alle Miteigentümer.

In seiner Stellungnahme zur WEGesetz-Reform fordert WiE deshalb die Möglichkeit der Abberufung der Verwaltung, wenn diese WEG-Gelder nicht auf WEG-Eigenkonten führt. Darüber hinaus setzt sich WiE für erweiterte Auskunfts- und Einsichtsrechte von Wohnungseigentümern und Verwaltungsbeirat gegenüber Banken ein. Näheres zu den Forderungen von WiE finden Sie im Portal www.wohnungseigentumgsgesetz.org.