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Wohnen im Eigentum e.V. rät: Streit vermeiden und das Gemeinschaftseigentum nie ohne WEG-Beschluss anfassen

 

23.3.2018. Eigentümer sind bei einer Fußbodenrenovierung in ihrer Wohnung nicht verpflichtet, den Trittschallschutz nach den heute vorgeschriebenen Grenzwerten herzustellen. Eine Verbesserung gegenüber dem Urzustand können Miteigentümer nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 16.3.2018 (Az. V ZR 276/16) höchstens dann verlangen, wenn eine Baumaßnahme in erheblichen Umfang in die Gebäudesubstanz eingreift.

Schon länger ist höchstrichterlich entschieden, dass bei Renovierungen im Sondereigentum (z.B. Parkett statt Teppichboden) nur der Trittschallschutz wiederherzustellen ist, der bei der Gebäudeerrichtung vorhanden war (BGH, Az. 27.2.2015, Az. V ZR 73/14). In ihrem aktuellen Urteil weiten die Richter diesen Grundsatz auf den Fall aus, dass bei der Renovierung auch das Gemeinschaftseigentum angefasst wurde (hier: Austausch des Estrichs unter dem Bodenbelag).

Aber Vorsicht: Wenn die Baumaßnahme eines Sondereigentümers in erheblichen Umfang in die Gebäudesubstanz und damit ins Gemeinschaftseigentum eingegriffen hat, ändert sich das. Dann dürfen die übrigen Wohnungseigentümer nach Ansicht der Richter erwarten, dass die aktuellen technischen Vorgaben und damit auch die nunmehr geltenden Trittschallschutzwerte beachtet wurden. Der BGH nennt hierfür das Beispiel eines nachträglichen Dachgeschossausbaus.

„Für Sie als Wohnungseigentümer/in ist dieses BGH-Urteil zweifach wichtig“, sagt Sabine Feuersänger, Referentin beim Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum e.V. „Zum einen klärt der BGH, dass das bei üblichen Wohnungsrenovierungen angefasste Gemeinschaftseigentum wiederhergestellt, aber nicht verbessert werden muss. Zum anderen lenkt das Urteil noch einmal den Fokus darauf, wie riskant es ist, ohne WEG-Beschluss Arbeiten am Gemeinschaftseigentum zu veranlassen. Dazu sind Sie nämlich nicht berechtigt. Das bedeutet: Verschlechtern Sie den Ausgangszustand, werden Sie das auf Wunsch Ihrer Miteigentümer jedenfalls und auf Ihre Kosten korrigieren müssen. Hat Ihre Maßnahme gar in erheblichem Umfang in die Gebäudesubstanz eingegriffen, müssen Ihre Miteigentümer sich nach dem neuen BGH-Urteil auch nicht damit zufriedengeben, dass die Ausführung dem übrigen, ursprünglichen Gebäudeniveau entspricht.“

Wohnen im Eigentum e.V. rät: Beugen Sie als Wohnungseigentümer/in jedem Streit in dieser Sache vor, indem Sie Gemeinschaftseigentum niemals eigenmächtig renovieren. So etwas ist Sache der WEG, die in der Eigentümerversammlung über die Art und Weise der Ausführung – und somit zum Beispiel auch über das zu erreichende Niveau des Trittschallschutzes – beschließt. Was Gemeinschafts- und was Sondereigentum ist, welche Baumaßnahmen welche Mehrheiten brauchen und welche Umbauwünsche einzelner Eigentümer die WEG dulden muss, lesen Sie im WiE-Ratgeber „Der Modernisierung-Knigge für Wohnungseigentümer“, als kostenfreier Download oder Broschüre zu finden über den Shop auf der Website von Wohnen im Eigentum e.V.